Unterhaltsrecht: Die steuerliche Privilegierung der Ehe dient nur der aktuellen Ehe!

Familie und Ehescheidung
28.05.20091827 Mal gelesen

Wer schon einmal geschieden wurde und dann neu geheiratet hat, kann wieder die Steuerklasse III in Anspruch nehmen, die zu einem relativ hohen Netto-Einkommen führt, sein neuer Ehegatte wird dann nach Steuerklasse V versteuert.

Da der Ex-Ehegatte aber häufig noch Unterhalt beansprucht, und es dafür auf das aktuelle Netto-Einkommen des Neu-Verheirateten ankommt, gibt es häufig Streit darüber, wie dieses Netto-Einkommen zu berechnen ist.

Der Ex-Ehegatte vertritt häufig den Standpunkt, es komme auf die tatsächlich in Anspruch genommene Steuerklasse an, also die Steuerklasse III, die zu einem relativ hohen Netto-Einkommen und damit auch zu einem höheren Unterhalt führt.

Der Unterhaltspflichtige und sein neuer Ehegatte sind darüber verständlicherweise nicht erfreut, da der Ex-Ehegatte dadurch an der steuerlichen Privilegierung der aktuellen Ehe teilhaben würde, ein Teil des Steuervorteils würde über den höheren Unterhalt dem Ex-Ehegatten zufließen.

Lange Zeit mußten die Neu-Verheirateten dies hinnehmen. Die Gerichte hatten häufig argumentiert, der Unterhaltspflichtige habe doch schon früher, also in der vorherigen Ehe, die Steuerklasse III in Anspruch genommen, es habe sich also nichts geändert.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem am 7.10.2003 ein Ende gesetzt. Es hat darauf hingewiesen, daß das Ehegattensplitting die aktuell bestehende Ehe entlasten soll, da nur deren Ehegatte, d. h. der Geschiedene und sein neuer Ehegatte, eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden (1 BvR 246/93 u. 2298/94).

Daraus folgt, daß gegenüber dem Ex-Ehegatten das aktuelle Einkommen des neu verheirateten Unterhaltspflichtigen fiktiv nach Steuerklasse I errechnet werden muß. Es ist also so zu tun, als hätte er nicht die Steuerklasse III, sondern die Steuerklasse I gewählt.

Dies kann das Netto-Einkommen, das der Berechnung des nachehelichen Unterhalts zugrunde gelegt wird, erheblich verringern, und damit auch den an den Ex-Ehegatten zu zahlenden nachehelichen Unterhalt.

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