Familienrecht/ Zugewinnausgleich : Was passiert mit dem Vermögen der Eheleute nach der Scheidung?

Familie und Ehescheidung
13.03.20111505 Mal gelesen
Während der Ehe hat in der Regel zumindest einer Vermögen hinzugewonnen : zB. Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Luxusgüter oder auch einen eigenes Gewerbe.

Der Vermögenszuwachs eines oder beider Ehegatten kann auch darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.  Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Wenn z.B. Ehefrau und Ehemann beide zusammengerechnet während der Ehe um 50.000,- Euro reicher geworden sind, so steht jedem von ihnen die Hälfte davon zu, also jedem 25.000,- Euro.  Aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der Scheidung regelmäßig ein Vermögensausgleich durchzuführen. Das Gesetz nennt dies den "Zugewinnausgleich". Dieser Zugewinnausgleich muss zunächst einmal von den Eheleuten selbst untereinander durchgeführt werden. Das Familiengericht kümmert sich nicht darum, solange nicht einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellt. Bei den meisten  Scheidungsprozessen wird der Zugewinnausgleich nicht mitgeregelt. Es ist auch zu empfehlen, den Zugewinnausgleich außergerichtlich zu regeln. Hier bietet sich zB. hervorragend die MEDIATION an.  Denn anderenfalls können die Gerichts- und Anwaltskosten ganz beträchtlich steigen. Der Zugewinnausgleich besteht nun kurz gesagt darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat.  Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Es kann nicht verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden.  Natürlich können die Eheleute untereinander etwas anderes vereinbaren. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine Vermögenssaldierung erforderlich. Es muss also alles vorhandene Vermögen in die Berechnung mit einbezogen werden. Darum ist es nicht möglich, isoliert nur einzelne Vermögensgegenstände "auszugleichen".

RA Sagsöz, Fachanwalt f. FamR, Bonn