Ein während der Ehe (zunächst) privat krankenversichertes Kind muss nach der Scheidung der Eltern nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Dies gilt auch für den Fall, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt. Vielmehr muss der barunterhaltspflichtige Elternteil die Zahlungen der Beiträge zur privaten KV übernehmen. Ein Verweis auf die gesetzliche Familienversicherung nach § 10 SGB V ist nicht gestattet, auch wenn der geschiedene Partner in die gesetzliche KV wechselt.
RA Sagsöz, Bonn
OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010, - 11 UF 620 / 09 -
[Vorinstanz: AG Mainz, - 31 F 61 / 08]