MPU-Auflage des LABO Berlin und 12-monatiges Screening: VG Berlin kippt pauschalen Abstinenzzeitraum von 12 Monaten bei THC

Neuerteilung der Fahrerlaubnis
15.03.2013587 Mal gelesen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 05.03.2013 entschieden, dass der Betroffene seine Kraftfahreignung zurück gewinnen kann, ohne zuvor einen forensischen gesicherten Nachweis über eine einjährige Abstinenz erbracht zu haben.

Hier wurde dem Betroffenen seitens des LABO Berlin zur Last gelegt, dass er unter Einfluss von Betäubungsmittel (THC-Abbauprodukte - Canabiskonsum) sein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Dauraufhin forderte die Behörde ihn auf, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung vorzulegen. Gegen diese Aufforderung legte der Rechtsanwalt des Betroffenen Widerspruch ein und kündigte ein freiwilliges Drogenscreening an. Die Behörde wies den Widerspruch jedoch zurück und entzog dem Betroffenen die Fahrerlaubnis. Insbesondere stützte die Behörde ihr Handeln darauf, dass der Betroffene gelegentlicher Canabiskonsument gewesen sei und das er den Konsum und das Fahren nicht voneinander trennen könne. Die Kraftfahreignung könne erst wieder angenommen werden, wenn unter forensischen Bedingungen eine in der Regel mindestens einjährige Abstinenz nachgewiesen werden kann.  Im vorliegenden Fall lag aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde LABO Berlin kein ausreichender Abstinenzzeitraum vor, so dass angeblich kein Hinweis für eine mögliche Wiedererlangung der Kraftfahreignung bestand. Dagegen wendet sich der Betroffene mit Erfolg.

 

Für das Gericht stand nicht fest, ob der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt - hier der Erlass des Widerspruchsbescheids, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Zwischenzeitlich hatte der Betroffene ein Gutachten erbracht,  aus dem sich ergab, dass er zum Tatzeitpunkkt als gelegentlicher Canabiskonsument sein PKW im Straßenverkehr führte.

 

Nach dem  Gesetz besitzt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstößt. Die Fahrerlaubnisverordnung enthält diesbezüglich die entsprechenden Anforderungen. Grundsätzlich schließt die Einnahme von Betäubigungsmitteln die Kraftfahreignung aus. Für die Einnahme von Canabis besteht jedoch eine Sonderregelung. Das Gesetzt schließt bei regelmäßiger Einnahme von Canabis die Kraftfahreignung aus, bei gelegentlichen Konsum kommt es jedoch auf den Einzelfall an.

Dazu führte das Gericht u.a. aus, das der gelegentliche Canabiskonsum einer Vergiftung nicht gleich kommt, bei welchem es einer Entgiftung über einen Zeitraum von 12 Monaten bedürfe. Dabei bezieht es sich auf den Wortlaut und auf die Systematik der entsprechenden Norm in der Fahrerlaubnisverordnung.

 

Sollte auch Ihnen ein Führerscheinzug aufgrund von "gelegentlichen Canabiskonsum" drohen sind wir Ihnen bei der Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis oder beim Verhindern einer Entziehung des Führerscheins gerne behilflich.

 

(VG Berlin, vom 05.03.2013; nicht rechtskräftig)

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.