Dieser Entscheidung des BGH liegen zwei Fälle zugrunde:
In dem ersten Fall hat der Vater seinen einzigen Sohn enterbt und seinen Bruder zum Alleinerben und widerruflich als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung eingesetzt. Als der Vater starb, wurde die Lebensversicherung über 41.000 € an den Bruder ausbezahlt. Wegen der Bezugsrechtseinsetzung floss dem Bruder die Versicherungsleistung außerhalb des Nachlasses und damit unbelastet von Pflichtteilsansprüchen des Sohnes zu. Dem enterbten Sohn steht jedoch hinsichtlich dieser Versicherungsleistung ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen seinen Onkel zu.
In dem zweiten Fall, haben die beiden enterbten Söhne aus erster Ehe des Verstorbenen gegen dessen zweite Ehefrau geklagt. Die zweite Ehefrau war zur Alleinerbin und außerdem widerruflich als Bezugsberechtigte von zwei Lebensversicherungen des Erblassers eingesetzt.
Unklar war in beiden Fällen, ob für die Höhe dieser Pflichtteilsergänzungsansprüche die vom Erblasser zu Lebzeiten eingezahlten Prämien oder der Rückkaufswert der Lebensversicherung ausschlaggebend ist.
Bisher habt die Rechtsprechung seit einer Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1930 lediglich die Summe der vom Erblasser zu Lebzeiten eingezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage für den Plichtteilsergänzungsanspruch eingesetzt. Mit der Entscheidung vom 28.04.2010 hat der BGH diese Rechtsprechung geändert und allein den Rückkaufswert der Lebensversicherung als maßgebend anerkannt. Da der Rückkaufswert in der Regel höher ist als die eingezahlten Prämien, ist diese Entscheidung für die Pflichtteilsberechtigten äußerst vorteilhaft.
Weitere Informationen zum Thema Erbrecht unter www.erbrechtskanzlei-essen.de.
Andrea Bremer
Rechtsanwältin & Mediatorin
Rüttenscheider Str. 194-196
45131 Essen
0201-240 580
kanzlei@traphan.de