Insbesondere gegenüber Banken besteht daher ein Interesse, den Bestand der Konten und Depots des Erblassers zu erfahren. Der bzw. die Erben haben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zunächst einmal dieselben Auskunftsrechte gegenüber Kreditinstituten wie der Erblasser selbst zu Lebzeiten. Allerdings kann die Bank solange eine Auskunft verweigern, bis der oder die Anfragenden sich erbrechtlich legitimiert haben. Diese Legitimation erfolgt grundsätzlich durch Vorlage eines Erbscheins; gegebenenfalls lässt die Bank auch die Vorlage eines eröffneten Testaments ausreichen (§ 5 Banken-AGB).
Gibt es keinen Alleinerben sondern eine Erbengemeinschaft aus mehreren Miterben, steht diesen der Auskunftsanspruch gemeinschaftlich zu, so dass die Bank Auskunft regelmäßig nur an alle Miterben erteilen wird.
Sehr aufschlussreich für die Erben ist regelmäßig eine Abschrift der Erbschaftsteueranzeige der Banken an das Finanzamt. Dieses Dokument enthält alle Konten und Depots mit den Salden zum Todestag. Außerdem wird Auskunft über die Anmietung eines Schließfaches erteilt. Neben der Bank könnte damit auch das Finanzamt selbst Auskunft geben. Allerdings hat der BFH in einer Entscheidung vom 23. Februar 2010 entschieden, dass ein Erbe keinen Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt hat, wenn gar kein Besteuerungsverfahren unter seiner Beteiligung durchgeführt worden ist. Eine Auskunftspflicht - so das Gericht - setze ein abgabenrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Erben und dem Finanzamt voraus.
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