Ausgleich von Pflegeleistungen im Erbfall

Erbschaft Testament
22.10.2009884 Mal gelesen
Neuregelung im Erbrecht:
 
Mehr als die Hälfte der pflegebedürftigen Menschen werden nicht im Heim, sondern bis zu ihrem Tod zuhause von Angehörigen gepflegt.
 
Nach der bisherigen Rechtslage, § 2057 a BGB war Voraussetzung, dass hier im Erbfall ein finanzieller Ausgleich gewährt wurde, dass ein Abkömmling unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
 
Künftig werden Ausgleichszahlungen nicht mehr davon abhängen, dass der pflegende Angehörige auf Einkünfte verzichtet hat.
 
Ein Abkömmling kann daher Ausgleich für Pflegeleistungen unabhängig davon erhalten, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wird, also auch, wenn der Abkömmling die Pflege zusätzlich zu seiner Berufstätigkeit übernimmt oder bereits vor Aufnahme der Pflegetätigkeit arbeitslos gewesen ist, § 2057 a BGB n. F.
 
Ein Ausgleich wird demjenigen Abkömmling, welcher die Pflege übernommen hatte, dann gewährt, wenn mehrere Abkömmlinge kraft Gesetzes oder gewillkürt in Quoten gemäß § 2052 BGB erben. Ein Abkömmling, welcher Pflegeleistungen erbracht hat, geht allerdings leer aus, wenn der Erblasser im Rahmen der bestehenden Testierfreiheit, § 2302 BGB anders entschieden hat. Wer im Einzelnen ausgleichsberechtigt und ausgleichspflichtig ist, regelt das Gesetz.
Gegenstand der Ausgleichung sind Pflegeleistungen zu Gunsten des Erblassers, welche sich über längere Zeit erstreckt haben. Wie hoch der Ausgleich ist, bemisst sich nach der Dauer der Pflege, dem Umfang der Pflegeleistungen und dem Wert des Nachlasses.
 
Eine Wertermittlung wird anhand einer Billigkeitsprüfung unter Einbeziehung aller Umstände vorzunehmen sein.
 
Allerdings kann der Erblasser den Wegfall oder die Einschränkung dieses Ausgleichsrechts durch Verfügung von Todes wegen anordnen. Der Erblasser kann auch Pflegeleistungen von Personen honorieren, die grundsätzlich nicht unter die gesetzliche Regelung fallen würden. In diesen Fällen bietet sich an, dass der Erblasser mit diesen Personen von vornherein einen entgeltlichen Pflegevertrag abschließt.
 
Fazit: Da heute noch die häusliche Pflege im Vergleich zu derjenigen im Heim weit überwiegt, tut sich besonderer Beratungsbedarf als auch Regelungsbedarf auch nach der Erbrechtsreform auf.
 
RENATE WINTER
Rechtsanwältin
 
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