Beratung über sinnvolle letztwillige Verfügung

Erbschaft Testament
23.06.2016226 Mal gelesen
Testament und Erbvertrag regeln einen Vermögensübergang immer dann besonders sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge den Umständen und den besonderen Bedürfnissen des Erblassers nicht gerecht wird.

Testament und Erbvertrag regeln einen Vermögensübergang immer dann besonders sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge den Umständen und den besonderen Bedürfnissen des Erblassers nicht gerecht wird.

 

Die so genannte letztwillige Verfügung regelt die Vermögensverteilung, die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers sorgt dann im speziellen dafür, dass dem "Letzten Willen" auch konkret Rechnung getragen wird.

 

Juristen unterscheiden grundsätzlich zwischen einem eigenhändigen Testament, dem Ehegattentestament, dem notariellen Testament und dem Erbvertrag. Für jede Variante gibt es besondere Formvorschriften.

Größte Freiheit hat der Erblasser beim eigenhändigen Testament - selbst geschrieben und unterschrieben - das nur Formansprüche an die Dokumentation von Ort, Zeit und Verfasser stellt. Testamente dieser Art können grundsätzlich immer wieder verändert werden, solange deutliche Zuordnungen das aktuell gültige Testament erkennen lassen.

Bei einem Ehegattentestament muss eine handschriftliche Verfügung von beiden Ehepartnern unterschrieben werden.

Ein notarielles Testament muss nicht handschriftlich verfasst werden. Es wird von einem Notar beurkundet und an das im Todesfall zuständige Nachlassgericht geschickt.

Beim Erbvertrag kommt es zu Lebzeiten zu einvernehmlichen Absprachen zwischen Erben und Erblassern. Auch dieser muss notariell beglaubigt werden. Besonderheit: Ein Erbvertrag ist unter Umständen nicht anfechtbar, da der Vertragsschluss im Einvernehmen erfolgte.

Erblasser sollten auf jeden Fall zu Lebzeiten die Entscheidung fällen, ob ein "Letzter Wille" dokumentiert wird und in welcher Form dies geschehen soll - besonders dann, wenn der Einsatz der gesetzlichen Erbfolge Streit und Probleme heraufbeschwört oder den besonderen Umständen der Vermögenszusammensetzung des Erblassers nicht gerecht wird. Zur Beratung über sinnvolle letztwillige Verfügungen sollte ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden.

Rechtsanwalt Lücker steht nach telefonischer Kontaktaufnahme - oder per Mail - für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.