Nach der Trennung: Das Geschiedenen-Testament

Nach der Trennung: Das Geschiedenen-Testament
11.05.2016439 Mal gelesen
Mit der Scheidung erlöschen auch die gegenseitigen Erbansprüche der ehemaligen Ehepartner. Über Umwege können diese aber wieder auftauchen. Hier kann ein Geschiedenen-Testament helfen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Grunde ist die Sache klar: Die Ehe ist geschieden, die ehemaligen Ehepartner haben gegenseitig keine erbrechtlichen Ansprüche mehr. Allerdings können diese Erbansprüche wieder aufleben. Über gemeinsame Kinder kann ein indirekter Zugang zum Nachlass des Ex-Partners entstehen.

Nach dem Tod eines geschiedenen Ehepartners erben die Kinder. Ist ein Kind beim Eintritt des Erbfalls noch minderjährig, erhält der noch lebende Elternteil eine Verwaltungsbefugnis über das Vermögen, in das auch der Erbteil fällt. So wird der ehemalige Partner indirekt wieder am Nachlass beteiligt. Verstirbt das gemeinsame Kind vor ihm, kann er auch zum Erbe des Kindes werden und wäre wiederum an dem Nachlass beteiligt. Wer nach der Scheidung auch in Fragen des Erbrechts endgültig getrennte Wege gehen möchte, sollte entsprechende Vorsorge treffen und ein sog. Geschiedenen-Testament erstellen.

In dem Geschiedenen-Testament können Regelungen zu einer Vorerbschaft und Nacherbschaft getroffen werden. Dann wird das gemeinsame Kind als Vorerbe eingesetzt. Für den Fall, dass das Kind verstirbt, kann in dem Testament bereits ein Nacherbe eingesetzt werden, an den der Nachlass dann fallen würde. Der geschiedene Partner hätte dann keine erbrechtlichen Ansprüche.  Die Anordnung der Nacherbschaft kann auch zeitlich beschränkt getroffen werden.

Bei einem Geschiedenen-Testament gibt es allerdings viele Fallstricke. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, dass der Ex-Partner auf keinen Fall etwas erben soll, sollte daher kompetenten Rat von im Erbrecht versierten Rechtsanwälten suchen. Bestehen noch gemeinsame Geldanlagen aus der Ehe wie z.B. Lebensversicherungen oder Bausparverträge, kann der ehemalige Partner immer noch als Berechtigter eingesetzt sein. Auch in solchen Fällen müssen weitere Vorkehrungen getroffen werden. Gibt es schon ein Testament, in dem der ehemalige Ehepartner bedacht wird, so erlischt dieser Anspruch zwar in der Regel. Um aber keine Unklarheiten aufkommen zu lassen, kann es sinnvoll sein, dieses Testament zu widerrufen und ein neues zu verfassen.

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