Enterbung nur mit Testament oder Erbvertrag

Enterbung nur mit Testament oder Erbvertrag
03.05.2016320 Mal gelesen
Familienstreitigkeiten können tief verwurzelt und nicht mehr zu kitten sein. Das kann zur Folge haben, dass Angehörige enterbt werden sollen. Dazu muss zwingend ein Testament verfasst werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Hinterlässt der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Das kann unter Umständen nicht im Sinne des Erblassers sein. Möchte er seinen Nachlass anders als nach der gesetzlichen Erbfolge verteilen, kann er dies in einem Testament oder Erbvertrag verfügen. Das gilt auch dann, wenn ein Erbberechtigter enterbt werden soll.

Auch wenn die Gräben innerhalb der Familie so tief sind, dass sie nicht mehr zugeschüttet werden können, ist es nicht so einfach den Ehepartner, die Kinder oder andere Erbberechtigte einfach vom Erbe auszuschließen. Zwingend nötig ist es, ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen und den Nachlass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben entsprechend den eigenen Vorstellungen zu verteilen. Zu diesen Vorgaben gehören z.B. auch die Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es ist nicht notwendig, die Herabsetzung des Erben auf den Pflichtteil im Testament ausdrücklich zu erwähnen. Es reicht, wenn er in der letztwilligen Verfügung nicht bedacht wird.

Eine völlige Enterbung ist schwierig und nur möglich, wenn die betroffene Person sich als erbunwürdig erwiesen hat. Das ist aber nur unter ganz engen gesetzlichen Voraussetzungen der Fall. Dazu gehört beispielsweise die Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers. Der Anspruch auf den Pflichtteil erlischt allerdings nicht automatisch. Vielmehr muss der Erblasser im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich, klar verständlich und ausreichend begründet verfügen, dass der Pflichtteil entzogen werden soll.

Bei jedem Testament oder Erbvertrag sollte der Erblasser darauf achten, dass er seine letztwilligen Verfügungen so eindeutig formuliert, dass kein Interpretationsspielraum entsteht, der zu Streitigkeiten unter den Erben führen kann. Ebenso müssen formale und gesetzliche Regelungen beachtet werden.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei einem Testament oder Erbvertrag beraten und dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers getroffen werden.

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