Vorweggenommene Erbfolge und Schenkung

Vorweggenommene Erbfolge und Schenkung
17.12.2015321 Mal gelesen
Vermögen kann auch schon zu Lebzeiten an die künftigen Erben übertragen werden. Die Rede ist dann von der vorweggenommenen Erbfolge. Häufig geschieht dies durch Schenkungen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In den kommenden Jahren rollt eine Erbschaftswelle auf Deutschland zu. Nach Schätzungen wird dabei Vermögen in Billionen-Höhe übertragen. Bei der Übertragung des Vermögens muss nicht der Todesfall abgewartet werden. Unter Umständen kann es sinnvoller sein, wenn der Erblasser sein Vermögen ganz oder zum Teil schon zu Lebzeiten überträgt.

Die sog. vorweggenommene Erbfolge kann verschiedene Vorteile bieten. So können die künftigen Erben schon zu dem Zeitpunkt Vermögenswerte erhalten, zu dem sie sie benötigen, z.B. weil eine Familie gegründet oder eine berufliche Existenz aufgebaut werden soll. Durch die Vermögensübertragung zu Lebzeiten können ggfs. auch steuerliche Vorteile genutzt werden.

Befinden sich im Nachlass Grundbesitz, Sammlungen oder Betriebsvermögen wird dieser Vermögen in Erbschaftsfällen häufig zerschlagen. Dies kann durch die vorweggenommene Erbfolge verhindert und auch späteren Streitigkeiten unter den Erben vorgebeugt werden. Bei der vorweggenommenen Erbfolge darf das Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung des Pflichteilsrechts allerdings nicht außer Acht gelassen werden.

Auch der künftige Erblasser kann von der vorzeitigen Vermögensübertragung profitieren. Das ist z.B. dann der Fall, wenn umfangreichere Renovierungsarbeiten am Eigenheim anstehen, das notwendige Kapital dafür aber nicht vorhanden ist. Geht die Immobilie schon zu Lebzeiten an die künftigen Kinder über, können sie die Renovierungskosten trage. Wichtig kann dabei aber sein, sich ein Wohnrecht auf Lebenszeit (Nießbrauchsrecht) vertraglich zusichern zu lassen. Es gibt noch weitere Klauseln, die vertraglich vereinbart werden können. Wichtig ist dabei die sog. Rückfallklausel. Überträgt beispielsweise ein Vater eine Immobilie im Wege einer Schenkung an seine Tochter und diese stirbt vor ihm, wären die gesetzlichen oder auch im Testament festgelegten Erben der Tochter erbberechtigt. Durch eine Rückfallklausel würde die Immobilie wieder an den Vater fallen.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können umfassend beraten, ob eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten, ein Testament oder ein Erbvertrag die sinnvollere Lösung sind.

 

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