Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften - ab dem 05.11.2008 in § 184 c Strafgesetzbuch mit Freiheits- oder Geldstrafe sanktioniert, Versuch im Internet bereits strafbar

Erbschaft Testament
05.11.2008837 Mal gelesen

Heute tritt der neue § 184 c StGB in Kraft. Nun wird Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe über den verhängt der, "pornographische Schriften (...), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie (...) zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen".
 
Die über das Internet tätigen Konsumenten jugendpornographischer Schriften sind ebenfalls von § 184 c StGB erfasst. Nach § 184 c StGB geht es dann um eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bereits bei dem Versuch, online an das Material zu gelangen: "Wer es unternimmt, sich den Besitz vonjugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (...)"
 
Medienunternehmen sollten überprüfen, ob ihre Angebote eventuell jetzt strafbare Inhalte enthalten und allen Möglichkeiten von Rechtsverletzungen sofort vorbeugen. § 184 c StGB gilt u.a. für jugendpornograhpische Computeranimationen und Zeichentrickfilme.

Die Ausweitung des gesetzlichen Schutzes ist zu begrüßen.