Tücken des privatschriftlichen Testaments

Erbschaft Testament
02.12.2015177 Mal gelesen
Oftmals entspricht die gesetzlich vorgesehene Erbfolge nicht dem Willen und Interesse der künftigen Erblasser bzw. deren Familien und birgt vielmehr erhebliche Probleme. Mit einem Testament können die Erblasser Ihren „letzten Willen“ nach ihren Vorstellungen regeln.

Oftmals entspricht die gesetzlich vorgesehene Erbfolge nicht dem Willen und Interesse der künftigen Erblasser bzw. deren Familien und birgt vielmehr erhebliche Probleme. Mit einem Testament können die Erblasser Ihren "letzten Willen" nach ihren Vorstellungen regeln. Ein solches Testament muss nicht zwingend notariell errichtet werden. Wird das Testament eigenhändig verfasst, sind jedoch einige Formalia zu beachten. Dazu sind aktuell einige obergerichtliche Entscheidungen ergangen.

Das OLG Düsseldorf (Az. I-25 Wx 84/14) hatte sich mit Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift zu befassen. In diesen Fällen stellt sich häufig das Problem, dass auch ein schriftvergleichendes Gutachten keine absolute Gewissheit über die Echtheit eines Testaments herbeiführt. Es ist zwar ausreichend, wenn ein Grad an Gewissheit erreicht ist, der vernünftige Zweifel an der Echtheit ausschließt. Allerdings ist das nicht so einfach. Im konkreten Fall stellte der Gutachter eine Wahrscheinlichkeit von 75 % fest. Das war dem Gericht zu wenig, um die Echtheit der Unterschrift der Erblasserin und damit des Testaments anzuerkennen.

Ganz aktuell hat das OLG Schleswig mit Beschluss vom 16.07.2015 (AZ. 3 Wx 19/15) entschieden, dass ein eigenhändig geschriebenes Testament lesbar sein muss, um wirksam die Erbfolge zu regeln. Da sich Testament nicht vollständig entziffern ließ, wurde es nicht als wirksam anerkannt. In diesem Fall hatte die Erblasserin mit ihrem bereits zuvor verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament verfasst, ohne allerdings den Erbfall nach dem letztversterbenden Ehegatten zu regeln. Nach dem Tod wurde der Tochter dementsprechend als gesetzlicher Alleinerbin ein Erbschein erteilt. Dagegen legte eine Pflegekraft, die offenbar nicht nur beruflich, sondern auch privat Kontakt zur Erblasserin pflegte, Beschwerde ein, weil die Verstorbene kurz vor ihrem Tod noch ein weiteres Testament verfasst habe, das die Pflegerin als Alleinerbin vorsah. Allerdings war das Testament in Teilen nicht lesbar. Daher stellte das OLG fest, dass dieses unleserliche Schriftstück nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments genüge. Ein handschriftlich verfasstes Testament müsse so lesbar sein, dass der letzte Wille daraus vollumfänglich hervorgeht. Insofern kam es auf die ebenfalls fragliche Testierfähigkeit gar nicht mehr an.

Fazit: Damit Ihr "letzter Wille" wirksam umgesetzt werden kann, muss das Testament einigen formalen Anforderungen genügen - auch wenn es nicht notariell, sondern privatschriftlich errichtet wird. Insbesondere muss es dann vollständig handschriftlich und lesbar verfasst, eindeutig überschrieben unterschrieben sein und möglichst auch Ort und Datum nennen. Natürlich sollten die Formulierungen im Testament auch so eindeutig sein, dass Erbstreitigkeiten vermieden werden.