Testament: Erben und Ersatzerben bestimmen

Testament: Erben und Ersatzerben bestimmen
19.11.2015464 Mal gelesen
Wer seinen Nachlass mit einem Testament regelt, sollte vorbeugen und nicht nur Erben, sondern auch Ersatzerben bestimmen. Das kann für den Fall, dass der Erbe vor dem Erblasser stirbt, wichtig sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer die gesetzliche Erbfolge umgehen möchte, kann ein Testament verfassen und darin unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, den oder die Erben bestimmen. Häufig wird es beim Testament aber versäumt, auch Ersatzerben zu benennen. Diese werden erbberechtigt, wenn der eigentliche Erbe bereits vor dem Testierenden verstorben ist oder das Erbe nicht antritt.

Natürlich kann der Erblasser sein Testament auch noch ändern, wenn der Erbe zwischenzeitlich verstorben ist. Diese Änderung kann aber auch in Vergessenheit geraten oder ist gar nicht mehr möglich, weil der Erblasser z.B. nicht mehr testierfähig ist.

Das kann zu Auseinandersetzungen über das Erbe führen. Die Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers ist für die Gerichte oft nicht mehr möglich. So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte (Az.: 31 Wx 379/14). Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Frau zur Alleinerbin eingesetzt. Die Gattin verstarb jedoch vor ihm. Das Ehepaar hatte keine Kinder, die Eltern waren ebenfalls schon verstorben. Andere gesetzliche Erben waren nicht bekannt. Nach dem Tod des Erblassers beantragte nun eine Schwester der Ehefrau einen Erbschein.

Zur Begründung führte sie an, dass die ergänzende Auslegung des Testaments ergebe, dass der Erblasser die Geschwister seiner Frau als Erben eingesetzt hätte, wenn er vorausschauend bedacht hätte, dass seine Frau vor ihm versterben könne. Zwischen dem Erblasser und der Familie seiner Frau habe außerdem ein enges Verhältnis bestanden.

Das OLG München konnte jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Erblasser die Geschwister seiner Frau als Ersatzerben eingesetzt hätte. Allein aus den guten verwandtschaftlichen Beziehungen könne nicht der Wille des Erblassers zur Berufung der Geschwister der Frau als Ersatzerben geschlossen werden.

Trotz eines Testaments kann es dazu kommen, dass der letzte Wille nicht umgesetzt werden kann. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Erstellung eines Testaments umfassend beraten.

 

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