Die testamentarische Anordnung „wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles”, ist nicht hinreichend bestimmt

Erbschaft Testament
02.07.2015208 Mal gelesen
Zwar sollen Testamente stets zugunsten ihrer Wirksamkeit ausgelegt werden, manchmal ist jedoch selbst das nicht möglich, wie ein Blick auf eine jüngste Entscheidung des OLG Köln zeigt.

Gerade bei privatschriftlichen Testamenten, welche der Erblasser ohne rechtliche Beratung erstellt hat, fällt es oft schwer, die getroffenen Anordnungen rechtlich einzuordnen. Oftmals drückt sich der Erblasser missverständlich und/oder beachtet gesetzliche Vorschriften nicht. Dies kann zu sehr bedauerlichen Ergebnissen führen, wie ein Blick auf eine jüngste Entscheidung des OLG Köln vom 09.07.2014 - Az.: 2 Wx 188/14 zeigt.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Erblasserin testamentarisch bestimmt, dass derjenige "Alles" erhalten solle, der ihr "in den letzten Stunden beistehe". Nach ihrem Tod erhob ein Nachbar der Erblasserin Anspruch auf das Erbe. Zur Begründung führte er an, er habe die Erblasserin im Krankenhaus aufgesucht und ihr in den letzten 2,5 Stunden ihres Lebens beigestanden.

Gleichwohl wurde sein Antrag, ihm einen Erbschein zu erteilen, abgelehnt. Die Richter sahen in dem Testament einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 2065 BGB. Danach ist eine letztwillige Verfügung unwirksam, wenn die Bestimmung des Erben einem Dritten überlassen wird.

Zwar muss der Erbe nicht namentlich benannt sein, sondern kann auch durch Auslegung bestimmt werden, jedoch müssen zumindest gewisse Ansatzpunkte vorhanden sein, anhand dessen der Erbe bestimmt werden kann. Hieran fehlte es in dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall nach Ansicht der Richter. Die Begriffe "in den letzten Stunden" und "beistehen" seien zu unbestimmt. Damit würde die Bestimmung des Erben im Wesentlichen ins Ermessen des Gerichts gestellt. Dies ist jedoch gerade mit § 2065 BGB unvereinbar.

Anstatt des fürsorglichen Nachbarn fiel das Erbe daher den gesetzlichen Erben der Verstorbenen zu. Ob dies von der Erblasserin gewollt gewesen ist, dürfte zweifelhaft sein. Testierwillige sollten sich daher vor der Erstellung eines Testaments unbedingt in rechtliche Beratung begeben. Werden Sie als Angehöriger nach dem Tod eines Ihnen nahestehenden Menschen mit einem handschriftlichen Testament konfrontiert, dessen Inhalt Raum für Auslegungen oder Spekulationen bietet, sollten Sie dieses durch einen im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.