Der Erbe und der Mietvertrag.

Erbschaft Testament
29.08.2014353 Mal gelesen
Was muss der Erbe beachten, wenn der Verstorbene Mieter einer Wohnung war?

Wenn der alleinige Mieter einer Wohnung verstirbt, treten die mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen in den Mietvertrag ein.

Hat der Verstorbene allerdings alleine gelebt oder tritt kein Mitbewohner in das Mietverhältnis gem. § 563 BGB ein, so wird der Mietvertrag mit dem oder den Erben des Verstorbenen automatisch fortgesetzt. Da die Erben auch oftmals nicht in das Mietverhältnis eintreten wollen, haben sie binnen Monatsfrist die Möglichkeit, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Die Frist zur Kündigungserklärung beginnt allerdings erst, sobald der oder die Erben überhaupt von ihrer Erbenstellung wissen (z.B. durch eine Mitteilung des Nachlassgerichts, ein Testament) und Kenntnis von dem Vermieter und dem Mietverhältnis haben. Eine Miterbengemeinschaft bestehenden aus mehreren Personen muss dafür sorgen, dass alle Miterben die Kündigung erklären. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats. Es ist darauf zu achten, dass die Kündigung spätestens zum 03. Werktag des Monats erklärt worden ist.

Der Erbe eines Wohnungsmieters sollte also immer kurzfristig daran denken, sich danach zu erkundigen, ob ein in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner in das Mietverhältnis eingetreten ist. Wenn das nicht der Fall ist, sollte er sich mit seinem Kündigungsrecht auseinandersetzen, bzw. einen Rechtsanwalt mit der Prüfung und Kündigung beauftragen.

Dieser Beitrag kann eine auf den genauen Sachverhalt zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht ersetzten. Er dient lediglich der generellen Information und stellt keine rechtliche Beratung da.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema haben, können Sie sich gerne mit mir unter

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Simone Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht