Enterbte haben umfangreiche Rechte!

Erbschaft Testament
29.07.2014297 Mal gelesen
Im Rahmen der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, einzelne Erbberechtigte von der Erbfolge auszuschließen. Gleichwohl steht diesen Personen ein Pflichtteilsrecht zu.

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist immer auf die Zahlung von Geld gerichtet. Pflichtteilsberechtigt sind neben den Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern nur die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder ehelich sind. Die Eltern des Erblassers haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser keine Nachkommen hat. Die ihnen nach dem Gesetz zustehenden umfangreichen Auskunftsansprüche sollten die pflichtteilsberechtigten stets rechtzeitig durchsetzen. Er umfasst für die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche auch die Auskunft über Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall und wenn sicher Erblasser an dem verschenkten Gegenstand ein Nießbrauchsrecht oder anderes Nutzungsrecht vorbehalten hat, geht der Auskunftsanspruch sogar über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus. Im Rahmen des Auskunftsanspruches kann der Pflichtteilsberechtigte auch die Ermittlung des Verkehrswertes der Nachlassgegenstände durch Einholung von Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses verlangen. Wenn der Pflichtteilsanspruch nicht binnen drei Jahren zum Jahresende durchgesetzt wird, verjährt er regelmäßig. Abweichend davon verjähren Pflichtteilsergänzungsansprüche taggenau drei Jahre nach dem Eintritt des Erbfalles.