Testamentsvollstreckung – ein wirkungsvolles Instrument im Erbrecht

Erbschaft Testament
06.08.2013278 Mal gelesen
Bei der Abfassung eines Testaments oder eines Erbvertrages gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten, die viel zu selten genutzt werden. Ursache ist, dass die Risiken, aber auch die Chancen einer solchen Lösung weitgehend unbekannt sind. Wann ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll?

Bei der Abfassung eines Testaments oder auch eines Erbvertrages gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten, die viel zu selten genutzt werden. Ursache ist, dass die Risiken, aber auch die Chancen einer solchen Lösung weitgehend unbekannt sind. Wann aber ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll? Dazu muss man zunächst einmal klären, welche Funktion das Bürgerliche Gesetzbuch ihm gibt. Dies ist in § 2203 BGB relativ einfach definiert: Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Es geht also um die unparteiische Absicherung seines testamentarischen Willens und eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses. Bei welchen Konstellationen ist dies aber sinnvoll oder sogar dringend geboten?

Wenn der Nachlass umfangreich und kompliziert ist sind oft Ärger und Streit vorprogrammiert. Ein Grundproblem ist die gesetzliche Regelung, dass bei einer Erbengemeinschaft der Nachlass von allen Betroffenen gemeinschaftlich zu verwalten ist - und das heißt einstimmig in allen Entscheidungen. Nehmen wir einmal das einfache Beispiel eines nach dem Tode des Erblassers leer stehenden Hauses: Soll es langfristig oder kurzfristig vermietet werden, an wen und zu welchem Preis? Soll es verkauft werden - zu welchem Preis? Sollen die Fenster oder das Dach noch einmal geflickt oder erneuert werden?

Andere Gestaltungsmöglichkeiten

Sicherlich kann man hier mit Teilungsanordnungen oder Vorausvermächtnissen schon viel bewirken und damit Teilungsversteigerungen vermeiden, aber häufig ist die Einschaltung einer neutralen Person äußerst hilfreich. Damit beantwortet sich auch die Frage, ob man nicht einfach in diesen Fällen einen der Erben mit dieser Aufgabe betraut - schon bei geringen Spannungen, die leider viel häufiger auftreten als von den Erblassern geahnt, wird leicht hinter jeder Maßnahme Eigennutz vermutet. Die Testamentsvollstreckung kann somit helfen, die Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern zu schützen und die Auseinandersetzung im juristischen nicht zu einer solchen im negativen Sinne ausufern zu lassen - was leider immer wieder zu einer Zerschlagung oder zumindest Reduzierung der Nachlassmasse durch kostenintensive Rechtsstreitigkeiten führt.

Arten der Testamentsvollstreckung

Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Testamentsvollstreckung: Der Regelfall ist die Auseinandersetzungsvollstreckung, also die reine Aufteilung des Nachlasses. In diesem Fall übernimmt der Testamentsvollstrecker die Verteilung des Erbvermögens an Erben und Vermächtnisnehmer, aber auch die Klärung und Erledigung der geltend gemachten Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten. Oft ist er aber auch eine Art Schiedsrichter zwischen den Erben und den weiteren durch den Erbfall betroffenen Personen.

Man kann den Testamentsvollstrecker aber auch wie einen Verwalter mit wesentlich umfangreicheren Aufgaben beauftragen. Dies ist aber eigentlich primär nicht mehr eine Frage der erbrechtlichen Regelung und sollte besonders sorgfältig bedacht werden.

Was ist zu tun?

Die Einsetzung erfolgt im Testament oder Erbvertrag des Erblassers. Dabei sollten die Aufgaben des Testamentsvollstreckers genau festgelegt werden. Der Testamentsvollstrecker ist hieran gebunden. Er kann das ihm Übertragene gegen den Willen sämtlicher Erben durchsetzen. Der Erblasser sollte den gewünschten Testamentsvollstrecker mit Namen nennen, zumindest aber die Bestimmung einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen. Es empfiehlt sich auch, einen Ersatztestamentsvollstrecker für den Fall des Wegfalls oder der Ablehnung zu bestimmen.

Es kann sinnvoll sein, die Testamentsvollstreckung mit zeitlicher Begrenzung (beispielsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Erben) anzuordnen. Abzuraten ist aber auf jeden Fall von der Beschränkung des Amtes auf nicht alle Erben: Hier ist Streit im Hinblick auf die geschwächte Stellung des Testamentsvollstreckers vorprogrammiert, und er erhält die gleichen Gebühren wie bei Gesamtvollstreckung nach dem Wert des vollen Nachlasses.

Für die Zeit der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen. Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hat der Testamentsvollstrecker das ihm anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Vergütung

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. Diese bestimmt sich in der Regel nach einer Fortführung der so genannten Rheinischen Tabelle, kann aber auch vom Erblasser festgesetzt werden. Man sollte aber bedenken, dass eine unangemessen geringe Bestimmung dazu führen könnte, dass der Vorgesehene dankend ablehnt - was er darf. Und schließlich unterliegt die Testamentsvollstreckervergütung immer der gesetzlichen Mehrwertsteuer - auch bei einer einmaligen Tätigkeit eines Privatmannes, was nicht untersagt ist weil sie keine Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist.

Welche Eigenschaften sollte ein Testamentsvollstrecker haben? Je nach Aufgabenstellung wird häufig eine juristische oder steuerliche Qualifikation dringend geboten sein, und er sollte Neutralität und die richtige Mischung aus Durchsetzungs- und Mediationsfähigkeit bieten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Instrument der Testamentsvollstreckung gut geeignet sein kann, Erbauseinandersetzungen friedlich durchzuführen und damit nicht nur den Familienfrieden zu wahren, sondern auch viel Ärger und Geld zu sparen.