Rätselhafte Erbeneinsetzung

Rätselhafte Erbeneinsetzung
07.06.2013438 Mal gelesen
Ein unverheirateter und kinderloser Erblasser verfasste ein Testament, in dem u.a. ein Haus, das den wesentlichen Nachlassgegenstand ausmachte, keiner konkret benannte Person zugewandt wurde. Vielmehr sollte dieses bekommen, wer „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“. Wer ist nun Erbe geworden?

Andreas Keßler ist Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Erbrecht sowie Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Bad Vilbel bei Frankfurt am Main. Er weist auf das aktuelle Urteil des OLG München vom 22.5.2013, Az. 31 Wx 55/13, hin, das sich mit grundlegenden Fragen der Testamentsauslegung zu befassen hatte.

  • Während das Amtsgericht Kaufbeuren noch meinte, zwei Personen, die sich um einen Erbschein bemühten, als sich kümmernde Personen identifizieren zu können, lehnte dies das Oberlandesgericht München ab.
  • Zunächst stellte es fest, dass die Zuwendung des Hausgrundstückes als wesentlicher Vermögensgegenstand des Nachlasses als Erbeinsetzung (und nicht als Vermächtnis) ausgelegt werden konnte.
  • Jedoch fehlte es für die Bestimmung des Erben dieses Gegenstandes an der Einsetzung einer konkreten Person. Diese war auch nicht im Wege der Auslegung zu ermitteln.
  • Es scheitert schon daran, dass der Begriff des "Kümmerns" nicht eindeutig ist. Das OLG diskutierte hier die Möglichkeiten der körperlichen Pflege, der Hilfe im Haushalt, die Hilfe in finanziellen Angelegenheiten oder schlicht die allgemeine Aufmerksamkeit, die dem Erblasser  zu Lebzeiten geschenkt wird.
  • Letztendlich käme es bei einer derartig unbestimmten Festlegung des Erben für die Beurteilung  der Frage nicht mehr auf die Vorstellung des Erblassers, sondern auf die Auffassung und Vorstellung des die Person des Bedachten bestimmenden Richters an. Das Testament verstieß damit gegen das Verbot, dass die Bestimmung des Erben nicht einem anderen überlassen werden darf, § 2065 II BGB.
  • Das genannte Testament war daher nichtig, ein früheres Testament entfaltete wieder Wirkung. Die Lebensgefährtin, mit der der Erblasser seit 20 Jahren zusammengelebt hatte, erhielt nun ein Vermächtnis über einige tausend Euro.

Bei der Formulierung von Testamenten ist also Präzision angesagt. Den vermeintlichen Erben half auch nicht der Hinweis auf ein Urteil des OLG Frankfurt (20 W 394/94), der eine Formulierung "Wer mich zuletzt pflegt, bekommt alles" für ausreichend erachtete, da der Erblasser pflegebedürftig war und seine Pflegepersonen selbst bestimmt hat. Sowohl bei der erstmaligen Formulierung als auch bei einer Anpassung oder Überprüfung bestehender Testamente kann der Rat des Experten helfen, unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden.

Andreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660

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