Böses Erwachen für den Bevollmächtigten in einem Vorsorgefall

Böses Erwachen für den Bevollmächtigten in einem Vorsorgefall
25.05.2013855 Mal gelesen
Die Rechnungslegungspflichten des Bevollmächtigten im Vorsorgefall können auch von den Erben des Vollmachtgebers noch eingefordert werden. Hier zeigt sich deutlich, dass das Tätigwerden auf Grund einer Vorsorgevollmacht den Rahmen einer nicht justiziablen Gefälligkeit weit überschreitet.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de  weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Brandenburg  vom 19.3.2013 - 3U 1/12  hin. 

In dem entschiedenen Fall hatte die zwischenzeitlich verstorbene Vollmachtgeberin dem Beklagten, der zugleich Miterbe wurde, zunächst eine Kontovollmacht, später auch eine Vorsorgevollmacht erteilt. Dieser tätigte verschiedene Vermögenstransaktionen, wegen derer ihn die Miterben auf Rückzahlung in Anspruch nahmen Die klagende Miterbin war hierbei der Ansicht, dass der Beklagte das Geld eigenmächtig an sich genommen hatte. Dem Beklagten wurde der Missbrauch seiner Vorsorgevollmacht vorgeworfen. Das Gericht legte in seiner Entscheidung grundsätzliche Erwägungen zur Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses und zur Beweislast dar, die auch in vergleichbaren Fällen zu beachten sind. 

  • Im Verhältnis von Vollmachtgeberin zu Bevollmächtigtem ist von einem Auftragsverhältnis in Abgrenzung zu einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Der Beauftragte verpflichtet sich dabei, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
  • Maßgeblich für die Beurteilung des Verhältnisses sind die Umstände in dem Zeitpunkt, in dem die Vollmacht eingeräumt worden ist. Für das Bestehen eines Auftragsverhältnisses spricht, dass erhebliche Vermögenswerte der Erblasserin für den Beklagten erkennbar vorhanden waren und dass die Vorsorgevollmacht umfangreiche Befugnisse des Beklagten enthielt.
  • Auch ein möglicherweise bestehendes Vertrauensverhältnis, dass durch die Pflege zur Vollmachtgeberin aufgebaut wurde, bedeutet nicht, dass der Bevollmächtigte von vertraglichen Pflichten wie der Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung und Herausgabe des Erlangten befreit sein sollte.   
  • Dies war deshalb von besonderer Bedeutung, weil das Auftragsverhältnis im Gegensatz zum Gefälligkeitsverhältnis ein vertragliches Verhältnis ist. Im Rahmen eines Auftragsverhältnisses trifft den Bevollmächtigten, im vorliegenden Fall den Beklagten, die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Mittel.  
  • Außerdem muss der Beklagte den Beweis der Rechtmäßigkeit für solche Überweisungen erbringen, von denen er behauptet, sie mit dem Einverständnis der Vollmachtgeberin getätigt zu haben.
  • Diesen Beweis zu erbringen gelang dem Beklagten im Wesentlichen nicht. Insbesondere größere Schenkungen vermochte er nicht stichhaltig zu erklären. Er wurde zu einer Zahlung in Höhe von nahezu 100.000 € verurteilt.

Dieser Fall zeigt, wie wichtig die sorgfältige Ausgestaltung einer Vorsorgevollmacht ist. Dabei geht es nicht nur um den Schutz des Vollmachtgebers, sondern auch um den des Bevollmächtigten. Es muss für den Bevollmächtigten klar sein, welche Rechte und Pflichten mit der Übernahme des Amtes verbunden sind. Die gesetzlichen Pflichten zu Rechnungslegung und Haftung können vertraglich eingeschränkt werden. Gerade bei der Betreuung größerer Vermögen kann ein auf Vorsorge- und Betreuungsrecht spezialisierter Vorsorgeanwalt mit Rat und Tat dem Vollmachtgeber und - auf Wunsch des Vollmachtgebers - dem Bevollmächtigten zur Seite stehen, so dass dieser nicht ins Visier der Erben gerät. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kann so sichergestellt werden, zweifelhafte Transaktionen des Bevollmächtigten können verhindert werden.

Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660, Mitglied VorsorgeAnwalt e.V. 

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