Die EU-Erbrechtsverordnung: Wer weiß schon, wann und wo er versterben wird?

Die EU-Erbrechtsverordnung: Wer weiß schon, wann und wo er versterben wird?
19.02.2013609 Mal gelesen
Aufgrund der im Sommer 2012 verabschiedeten europäischen Erbrechtsverordnung besteht insbesondere für im europäischen Ausland lebende Deutsche dringender Handlungsbedarf, ein Testament zu errichten.

Ab dem 17. August 2015 gilt die neue Erbrechtsverordnung. Demnach findet auf Todesfälle in der EU (mit Ausnahme von Irland, Dänemark und Großbritannien) das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Konnte sich ein dauerhaft auf Mallorca lebender Deutscher bisher noch darauf verlassen, nach deutschem Erbrecht beerbt zu werden, muss er zukünftig damit rechnen, dass sich seine Erbfolge nach dem spanischen Erbrecht vollziehen könnte. 

Die Rechtsunsicherheit lässt sich nur durch eine Rechtswahl beheben, die auch schon vor dem 17. August 2015 wirksam getroffen werden kann. 

So können deutsche Staatsangehörige in ihrem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich anordnen, dass sie nach den Vorschriften des deutschen Erbrechts beerbt werden wollen. Stirbt ein Deutscher mit letztem gewöhnlichem Aufenthaltsort auf Mallorca, würde das spanische Gericht die Erbfolge im Falle einer Rechtswahl nach den Regelungen des deutschen Rechts feststellen. 

Fehlt es an einer ausdrücklichen Klarstellung im Testament oder Erbvertrag, kann sich die Rechtswahl auch aus den Formulierungen "zwischen den Zeilen" ergeben. Sollte der Verstorbene z. B. eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet haben, wird man davon ausgehen müssen, dass er nach deutschem Recht beerbt werden wollte. Schließlich ist die Vor- und Nacherbschaft ein nur dem deutschen Erbrecht bekanntes Rechtsinstitut. 

Für Verfügungen von Todes wegen, die deutsche Staatsangehörige vor dem 17. August 2015 errichtet haben, gilt grundsätzlich das deutsche Erbrecht als das "gewählte Recht", ohne dass es einer zusätzlich Klarstellung bedarf. 

Wer hingegen keine Verfügung von Todes wegen errichtet, trifft auch keine Rechtswahl und wird nach dem Recht des EU-Staates beerbt, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ob dies Deutschland sein wird, lässt sich in vielen Fällen nicht mit Sicherheit vorhersehen. 

Die neue Verordnung führt außerdem ein "Europäisches Nachlasszeugnis" ein, das zum Nachweis der Erbenstellung in allen EU-Staaten (mit Ausnahme von Irland, Dänemark und Großbritannien) gilt. Darüber hinaus wird zukünftig auch ein deutscher Erbschein in anderen EU-Staaten anerkannt, sodass die Erben künftig nicht mehr in jedem Land einen neuen Erbnachweis beantragen müssen.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover