Erbschaft im Ausland - die europäische Erbrechtsverordnung kommt.

Erbschaft Testament
26.07.2012604 Mal gelesen
10% aller Erbfälle sind laut Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums bereits heute grenzüberschreitender Natur. Die europäische Erbrechtsverordnung will vieles im Umgang mit der Erbschaft im Ausland vereinfachen.

Die steigende Mobilität der EU-Bürger führt immer häufiger dazu, dass in einem Erbfall mehrere Rechtsordnungen betroffen sein können. Ein einheitliches (materielles) Erbrecht gibt es jedoch nicht. Bisher wurde selbst die Frage nach dem anwendbaren Erbrecht von jedem Land selbst geregelt. So knüpft z.B. Deutschland bei dieser Frage stets an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. War dieser deutsch, kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, war er dagegen z.B. Italiener, war musste das (deutsche) Nachlassgericht italienisches Recht anwenden. Andere Länder knüpfen dagegen an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Genau so sieht es nun auch die europäische Erbrechtsverordnung vor. Der Deutsche, der seit Jahren ausschließlich in Italien lebt wird somit in Zukunft künftig - trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit - nach italienischem Recht beerbt. Das gilt für die Erbschaft in Italien und die Erbschaft in Deutschland. Will er das nicht, weil ihm z.B. das strengere italienische Pflichtteilsrecht nicht gefällt, kann er testamentarisch auch bestimmen, das er nach deutschem Erbrecht beerbt wird.

Eine Vereinfachung im Rechtsverkehr ist von der Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses zu erwarten. Dieser Nachweis soll in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich gelten. Darüber hinaus sollen auch die nationalen Erbnachweise (z.B. der deutsche Erbschein) in allen anderen Mitgliedstaaten Anwendung finden. Hierdurch soll bei einer Erbschaft im Ausland und Inland künftig nur noch ein Erbschein notwendig sein.

Die Europäische Erbrechtsverordnung soll 2015 zur Anwendung kommen. Sie gilt dann in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark.