Klage der Erbengemeinschaft

Erbschaft Testament
04.06.20125340 Mal gelesen
Die Klage eines Miterben in der Erbengemeinschaft ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn die anderen Miterben der Klageerhebung widersprochen haben (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.03.2012, 19 W 2/12).

Im Rahmen der Abwicklung eines Erbfalls kann es vorkommen, dass die Erbengemeinschaft Ansprüche gegen Dritte einklagen muss. Die Erbengemeinschaft ist eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass ein zum Nachlass gehörender Anspruch nur durch Leistung an alle Miterben erfüllt werden kann und dass ein Erbe nur die Leistung an alle fordern kann. Dies folgt aus § 2039 BGB. Im Zivilprozess klagt dann ein Miterbe in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft, die selbst nicht parteifähig ist. Von diesem Grundsatz, dass einer der Miterben eine Nachlassforderung allein geltend machen kann, indem er Leistung an alle Miterben fordert, kann es im Erbrecht Ausnahmen geben. So hat das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 23. März 2012 ausgeführt, dass eine Klageerhebung durch einen Miterben dann unzulässig ist, wenn die weiteren Miterben ausdrücklich erklären, dass sie nicht wünschen, dass ein Prozess gegen den Schuldner geführt wird. Dann - so das Gericht - liegt ein Mißbrauch der Prozessführungsbefugnis vor, der zur Abweisung der Klage als unzulässig führt (Quelle: ZEV 2012, 264).

Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig dass einvernehmliche Zusammenwirken innerhalb der Erbengemeinschaft ist. Bei einem Streit der Miterben kommt es regelmäßig zu Blockaden, die Verfügungen über den Nachlass verhindern. In diesen Fällen sollte rechtzeitig Rat von einem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Erbrecht eingeholt werden.

Bernfried Rose, LL.M.

ROSE & PARTNER LLP

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