Einzelunternehmen – Tückisch im Erbfall!

Erbschaft Testament
08.03.20121051 Mal gelesen
Werden Einzelunternehmen vererbt, entstehen oftmals erhebliche Probleme, die im schlimmsten Fall zur Zerschlagung des Unternehmens führen. Woran liegt das?

Der Hauptgrund liegt darin, dass die Erben unbegrenzt für Schulden des Einzelunternehmens haften. Denn mit dem Erbfall übernimmt der Erbe nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden, für die er nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem gesamten sonstigen Vermögen haftet. Das Erbrecht bietet dem Erben zwar die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Befindet sich jedoch ein Einzelunternehmen im Nachlass, kann der Erbe die Haftung für Schulden des Erblassers nur ausschließen, wenn er das Unternehmen entweder innerhalb von drei Monaten endgültig einstellt oder unter einer anderen Firma fortführt.

Allein diese Gefahr der unbegrenzten Haftung schreckt oftmals von der Annahme der Erbschaft ab. Erben mehrere Personen das Einzelunternehmen, wird die Lage noch prekärer, da sich die Erbengemeinschaft häufig nicht über die Fortführung des Unternehmens einigen kann. Bei einer Erbengemeinschaft müssen sich nämlich alle Erben über jede einzelne Maßnahme verständigen, die das Einzelunternehmen betrifft. Kommt innerhalb der kurzen 3-Monatsfrist keine Einigung zustande, bleibt im schlimmsten Fall nur die Einstellung des Unternehmens, wenn die Haftung auf das geerbte Vermögen beschränkt werden soll.

Vor diesem Hintergrund ist der Einzelunternehmer in der Regel gut beraten, durch ein Testament sicherzustellen, dass er möglichst von einer Einzelperson beerbt wird. Ist dies nicht möglich, sollte das Einzelunternehmen frühzeitig in eine GmbH oder in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden. Dadurch wird zum einen die Haftung auf das Unternehmensvermögen begrenzt, ohne dass das Unternehmen innerhalb von drei Monaten eingestellt oder umfirmiert werden muss. Zum anderen lässt sich durch die richtige Gestaltung des Gesellschaftsvertrages die Beteiligung der Erben am Kapital auf der einen Seite und an der täglichen Geschäftsführung auf der anderen Seite entsprechend ihrer persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten punktgenau gestalten.