BGH: Auch eine auf Lebensdauer geschlossene Unterhaltsvereinbarung ist abänderbar

Erbschaft Testament
01.03.2012573 Mal gelesen
Der BGH stellt am 25.01.2012 klar, dass nach früherem Recht geschlossene Vereinbarungen, grundsätzlich immer abänderbar sind.

In seinem Urteil vom 25.01.2012 (XII ZR 139/09) setzt sich der Familiensenat des BGH mit einer notariellen Vereinbarung aus dem Jahr 1991 auseinander, in der zu Gunsten der Ehefrau eines Zahnarztes eine lebenslange Unterhaltszahlung ohne Anrechnung eigenen Einkommens der Ehefrau vereinbart worden war.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat zuvor die Auffassung vertreten, dass die beteiligten Eheleute mit ihrer Vereinbarung bewußt eine Abänderung ausgeschlossen hätten, ein solches "eigenständiges Leistungsversprechen" könne lediglich bei "unverschuldeten Einkommenseinbußen" des Ehemannes abgeändert werden.

Der BGH hat das Urteil jetzt aufgehoben und noch einmal darauf hingewiesen, dass die Rechtslage zur Abänderung unbegrenzter Vereinbarungen bei langen Ehen nicht erst am 01.01.2008 durch die Gesetzesänderung eine völlig neue sei, sondern schon seit dem 12.04.2006, als der BGB entschieden hat, dass grundsätzlich auch bei langen Ehen eine Begrenzung des Unterhaltes möglich sei. Bei Abschluss bei Abschluss der Vereinbarung sei die neue rechtliche Entwicklung noch nicht absehbar gewesen, durch die neue Rechtsprechung und das neue Gesetz sei daher die Geschäftsgrundlage des der Vereinbarung entfallen und sie könne geändert werden.

Im Rahmen der Abänderung ist nun zu prüfen, ob die Ehefrau "ehebedingte Nachteile erlitten" hat. Nur dann könne eine Befristung eventuell  ausscheiden.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht