Wer zahlt die Kosten der Kinderbetreuung

Erbschaft Testament
09.02.2012931 Mal gelesen
Kosten für den Kindergarten sind Mehrbedarf, alle sonstigen Kosten berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils. So entschieden von BGH, OLG Brandenburg und OLG Koblenz.

Der BGH hat schon am 26.11.2008 entschieden das der Besuch des Kindergartens in erster Linie erzieherischen Zwecken dient und nicht denen des betreuenden Elternteils. Der Kindergarten fördere soziale Verhaltensweisen und gewährleiste Chancengleichheit in Bezug auf Lebens- und Bildungsmöglichkeiten. Damit habe der Staat Anreize geschaffen, dass jedes Kind im Alter von drei bis sechs Jahren einen Kindergarten besuchen kann, völlig unabhängig von der Berufstätigeit seiner Eltern.

Anders ist es nach den Entscheiungen des OLG Brandenburg (18.01.11, 10 UF 47/10) und OLG Koblenz (16.06.11, 13 UF 401/11) bei sonst anfallenden Kosten für eine individuelle Kinderbetreuung (Kindermädchen, Tagesmutter, Leihoma usw.). Solche Kosten sind als berufsbedingte Kosten des betreuenden Elternteils zu werten. Nach den Ziffern 10.3 der OLG Leitlinien (z.B. Süddeutsche Leitlinien) können sie vom Einkommen abgezogen werden. Sie wirken sich daher nur so lange aus, als der betreuende Elternteil Unterhalt erhält, fällt der Unterhaltsanspruch weg, zahlt er (meistens sie) diese Kosten ganz allein.

Bei der Berufsplanung nach den ersten drei Jahren des Kindes wird der betreuende Elternteil, will er diese Konsequenzen vermeiden und ist der andere Elternteil leistungsfähig, erst einmal in Teilzeit arbeiten. Das Unterhaltsrecht gibt ihm (bzw. ihr) diese Möglichkeit.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold, München

Fachanwalt für Familienrecht