Versorgungsausgleich: Verfahrenswert bei unterbliebenem Versorgungsausgleich

Erbschaft Testament
28.07.20111164 Mal gelesen
Auch wenn der Versorgungsausgleich unterbleibt, weil die Ehe nur von kurzer Dauer war und die Scheidungsparteien keinen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellen, muss das Familiengericht für das Versorgungsausgleichsverfahren einen Verfahrenswert festsetzen.

Nach einer Entscheidung des OLG Thüringen (Beschl. v. 24.05.2011 - 1 WF 215/11) ist ein Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auch dann vom Familiengericht festzusetzen, wenn der Ausgleich wegen kurzer Ehedauer unterbleibt und auch von den Ehepartnern selbst nicht beantragt wurde.

Denn nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ist das Gericht auch in diesem Fall verpflichtet, festzustellen, ob und inwieweit der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Eine materielle Rechtsprüfung des Gerichtes ist nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendig und dies führt dazu, dass nach § 50 FamFG ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festzusetzen ist.

Beraterhinweis:

Den Scheidungsparteien entstehen also auch Kosten für einen Versorgungsausgleich, der gar nicht durchgeführt wird - denn das Gericht muss zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt vorliegen.

 

Rechtsanwalt A. Schwartmann, Köln

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