Nach einer Entscheidung des OLG Thüringen (Beschl. v. 24.05.2011 - 1 WF 215/11) ist ein Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auch dann vom Familiengericht festzusetzen, wenn der Ausgleich wegen kurzer Ehedauer unterbleibt und auch von den Ehepartnern selbst nicht beantragt wurde.
Denn nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ist das Gericht auch in diesem Fall verpflichtet, festzustellen, ob und inwieweit der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Eine materielle Rechtsprüfung des Gerichtes ist nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendig und dies führt dazu, dass nach § 50 FamFG ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festzusetzen ist.
Beraterhinweis:
Den Scheidungsparteien entstehen also auch Kosten für einen Versorgungsausgleich, der gar nicht durchgeführt wird - denn das Gericht muss zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt vorliegen.