Unternehmensnachfolge und Testamentsvollstreckung

28.04.2021 122 Mal gelesen
Der Wille des Erblassers kann durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer Verfügung von Todes wegen effektiv umgesetzt werden.

Der Erblasser erhält durch eine gewillkürte Erbfolge, in Abweichung zur gesetzlichen Erbfolge, die Möglichkeit, dass sein Nachlass nach seinem Willen an die Menschen oder Einrichtungen gelangt, die er bedenken will. Damit dieser Wille effektiv umgesetzt wird, kann der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Dies gilt auch bei der Unternehmensnachfolge.

Befindet sich im Nachlass unternehmerisches Vermögen hat der Unternehmenserblasser in der Regel das Ziel, die Handlungsfähigkeit des zu vererbenden Unternehmens über seinen Tod hinaus aufrechtzuerhalten. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer Verfügung von Todes wegen kann hierfür im Einzelfall ein geeignetes Mittel sein. Für die Anordnung können beispielsweise folgende Gründe bestehen:

  • Vermeidung von erbrechtlichen Streitigkeiten nach dem Ableben des Unternehmers;
  • Der Erblasser traut die Fortführung seines Unternehmens den Erben nicht oder noch nicht zu, da die für die Unternehmensnachfolge vorgesehenen Erben noch minderjährig oder noch geschäftsunerfahren sind;
  • Das Unternehmen soll von einer Einflussnahme der Erben möglichst ungestört fortgeführt werden;
  • Die Person des Unternehmensnachfolgers steht noch nicht fest und der Testamentsvollstrecker soll zukünftig einen geeigneten Nachfolger bestimmen.

Im Unternehmensbereich ist bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung aber zu beachten, dass die Anordnung, abhängig von der Gesellschaftsform, im Einzelfall unzulässig oder gegenstandlos sein kann.

Die Unzulässigkeit der Testamentsvollstreckung kann sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem Erbrecht und dem Handels- und Gesellschaftsrecht ergeben. Hier kollidieren die Haftungsprinzipien des Erbrechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen im Einzelfall miteinander.

Im Handels- und Gesellschaftsrecht haftet der Einzelkaufmann, der Gesellschafter einer Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), der Gesellschafter einer OHG oder der Komplementär einer KG unbeschränkt bzw. unbeschränkbar mit seinem Privatvermögen für Geschäfts- und Gesellschaftsverbindlichkeiten. Hingegen kann der Testamentsvollstrecker im Erbrecht im Einzelfall nur für den Nachlass Verbindlichkeiten eingehen. Er haftet nicht selbst und persönlich für Verbindlichkeiten, die aus der Unternehmensfortführung im Erbfall entstehen. Für die Erben kann er persönlich, die kraft Gesamtrechtsnachfolge Inhaber des Handelsgeschäfts geworden sind, Verbindlichkeiten nicht eingehen. Weiterhin können die Erben im Hinblick auf Nachlassverbindlichkeiten, Haftungsbeschränkungen auf den Nachlass herbeiführen und damit eine weitergehende persönliche Haftung ausschließen.

Nach erbrechtlichen Grundsätzen könnte daher im Ergebnis eine beschränkte Haftung geschaffen werden, welche den handelsrechtlichen Grundsätzen der unbeschränkten Haftung widerspricht. Die handelsrechtlichen Vorschriften haben vor einer erbrechtlichen Haftungsbeschränkung aber Vorrang, Art. 2 EGHGB.

Damit der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker im Einzelfall dennoch handeln kann, haben sich verschiedene Ersatzmöglichkeiten entwickelt. Beispielweise können hier - je nach Gesellschaftsform und der Art der angeordneten Testamentsvollstreckung - die sog. Treuhandlösung oder die sog. Vollmachtslösung genannt werden. Die Ersatzmöglichkeiten müssen vom Erblasser ausdrücklich angeordnet werden. Fehlt es hieran, müssen die Mitgesellschafter diesen i.d.R. nachträglich zustimmen.

Die Gegenstandslosigkeit der Testamentsvollstreckung kann sich bei Personengesellschaften ergeben, wo der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel enthält. Der Übergang eines Gesellschaftsanteils erfolgt hier im Erbfall nicht im Wege der gesetzlichen Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge), sondern im Wege der sog. Sondererbfolge. Im Rahmen dieser Singularsukzession wird der Gesellschaftsanteil aus dem übrigen Nachlass ausgegliedert und getrennt von diesem auf den Erben übertragen, wodurch er nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist ein geeignetes Mittel, den Willen des Unternehmenserblassers effektiv umzusetzen. Bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung muss die Anordnung grundsätzlich mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen bzw. der Satzung in Einklang gebracht und abgestimmt werden, um ein Handeln des Testamentsvollstreckers je Gesellschaftsform zu gewährleisten. Hierfür bedarf es einer sorgfältigen Nachfolgeplanung bei der wir Sie gerne begleiten und unterstützen.