Vorweggenommene Erbfolge

Erbrecht Eigentum
19.06.202067 Mal gelesen
Jeder, der etwas zu vererben hat, sollte sich die Frage stellen, ob er nicht sein Vermögen ganz oder teilweise bereits zu Lebzeiten auf seine zukünftigen Erben.

Jeder, der etwas zu vererben hat, sollte sich die Frage stellen, ob er nicht sein Vermögen ganz oder teilweise bereits zu Lebzeiten auf seine zukünftigen Erben überträgt. Bei derartigen Vermögensübertragungen spricht man von "vorweggenommener Erbfolge", weil die Vermögensübertragung nicht erst mit dem Tode des Erblassers erfolgt, sondern bereits zu dessen Lebzeiten.

Derartige, zu Lebzeiten erfolgten Vermögensübertragungen sind häufig steuerlich sinnvoll, da die erbschaftssteuerlichen Freibeträge alle 10 Jahre neu entstehen. Infolge dessen kann der Erblasser ein erheblich größeres Vermögen erbschafts- und schenkungssteuerfrei übertragen, als wenn er bis zu seinem Ableben zuwartet. Auch kann durch derartige Übertragungen Streit zwischen den künftigen Erben vermieden werden, da die übertragenen Vermögenswerte nicht mehr in die Erbschaft fallen.

Häufig scheut sich der Erblasser Vermögenswerte zu Lebzeiten zu übertragen, da er sich nicht sicher ist, ob er diese Vermögenswerte nicht noch im Alter selbst zur Sicherung seines Lebensstandards benötigt. Diese Angst ist jedoch unbegründet, da durch entsprechende Vertragsgestaltungen die übertragenen Vermögenswerte weiterhin zur Alterssicherung genutzt werden können, wie beispielsweise durch Einräumung eines Nießbrauchrechts bzw. Wohnrechts. Auch können Rückforderungsansprüche im Rahmen von Vermögensübertragungen begründet werden, so dass der Erblasser im Bedarfsfall auf die Vermögenswerte wiederum zugreifen kann.

Bei lebzeitigen Übertragungen ist jedoch zu beachten, dass dadurch Ausgleichsansprüche zwischen Kindern oder Pflichtteilsansprüche für den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen entstehen können. Auch derartige Ansprüche lassen sich durch entsprechende vertragliche Gestaltung verhindern oder zumindest verringern.

Rechtsanwalt Lücker aus Aachen - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen gerne für eine Erstberatung nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder Mail zur Verfügung.