Das Nachlassverzeichnis als Grundlage für die Pflichtteilsberechnung

Erbrecht Eigentum
25.10.2019183 Mal gelesen
Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem gesetzlichen Erbteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils...

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem gesetzlichen Erbteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Pflichtteilsanspruch gewährt dem Pflichtteilsberechtigten also keine Beteiligung an dem Nachlass, sondern einen Anspruch in Geld gegen den oder die Erben.

Der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe geworden ist, kennt in der Regel nicht den genauen Wert des Nachlasses. Den Wert des Nachlasses muss der Pflichtteilsberechtigte aber kennen, da er ansonsten den Pflichtteilsanspruch nicht berechnen kann.

Gemäß § 2314 BGB muss der Erbe/die Erben dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses in Form eines Nachlassverzeichnisses erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich nicht mit einer einfachen Auskunft des Erben/der Erben zufrieden geben, sondern kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

Die insoweit entstehenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last, d. h. zunächst hat der Erbe/die Erben die Kosten zu tragen.

In das Nachlassverzeichnis sind zunächst alle Aktiva einzustellen, wie Geldvermögen, Immobilienvermögen, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Hausrat, Schmuck, Forderungen, Beteiligungen, Betriebsvermögen etc. In das Nachlassverzeichnis sind darüber hinaus auch alle Passiva einzustellen, also insbesondere die Erbfallkosten wie Beerdigungskosten und Gutachterkosten sowie Erblasserschulden.

Weiterhin sind im Nachlassverzeichnis die Schenkungen aufzuführen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Dritten gemacht hat. Schenkungen des Erblassers gegenüber seiner Ehefrau sind auch dann zu beauskunften, wenn sie länger als 10 Jahre zurückliegen. Sollte der Erbe von den Schenkungen keine Kenntnis haben, muss er sich die Kenntnis verschaffen.

Auf Grundlage der so erteilten Auskunft ist es dem Pflichtteilsberechtigten möglich, seinen Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen.

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