Digitale Daten im Nachlass – Apple muss Erben iCloud-Zugang gewähren

Erbrecht Eigentum
29.04.201932 Mal gelesen
Der Weltkonzern Apple muss den Erben eines verstorbenen iCloud-Nutzers Zugang zu dessen gespeicherten Daten gewähren, entschied das Landgericht Münster.

Für die Erben wird damit ein wichtiger digitaler Speicherplatz eröffnet, von dem sie sich auch Erkenntnisse über die Todesgründe des Verstorbenen erhoffen.

Wichtige Hinweise auf ungeklärte Todesumstände?

Über die iCloud von Apple können Fotos, E-Mails und andere Dokumente des Nutzers in einem digitalen Raum, der sogenannten "Cloud" gespeichert und unabhängig von dem genutzten Gerät jederzeit darauf zugegriffen werden. Ein digitaler Speicherplatz, der durch individuelle Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Anders als bei anderen Nachlasswerten, haben Erben daher oft keinen direkten Zugriff auf die digitalen Daten des Erblassers.

Apple hatte außergerichtlich den Erben von Verstorbenen iCloud-Nutzern in der Regel den Zugang zu der Datenbank ermöglicht. Dazu hatte regelmäßig die Vorlage des Erbscheins genügt. Im vorliegenden Fall aber hatte der Konzern den Erben die Herausgabe der Zugangsdaten verweigert. Warum das so war, konnte auch in dem Verfahren vor dem LG Münster nicht herausgefunden werden. Apple selbst wollte sich zu dem Fall nicht äußern.

Die Erben hatten sich Erkenntnisse über die Todesumstände und Gründe des verstorbenen Familienvaters aus dem Münsterland erhofft, der während einer Reise im Ausland verstarb. Letztlich muss nun Apple den Erben den Zugang dennoch gewähren, wie die Richter am 24.04.2019 entschieden (Az.: 014 O 565/18).

Facebook-Profil fällt ebenfalls in den Nachlass

Die Richter hatten in dem Fall eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) auf ihren Fall übertragen. In der Grundsatzentscheidung hatte der BGH entschieden, dass auch persönliche Inhalte in sozialen Netzwerken grundsätzlich in den Nachlass fallen und daher für den Erben zugänglich gemacht werden müssen (Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17).

In dem Verfahren ging es um die Zugangsdaten zu einem Facebook-Profil. 2012 war eine  15-Jährige von einer U-Bahn in Berlin erfasst worden und war daraufhin verstorben. Zu dem Zeitpunkt war nicht klar, ob es sich um ein Unfall oder Suizid handelte. Mithilfe der Daten ihres Facebook-Profils wollten die Eltern Hinweise für einen Suizid des Mädchens finden.
In diesem Fall hatte der BGH den Eltern die digitalen Inhalte des Social-Media-Netzwerkes zugesprochen. Die Richter sahen keinen Unterschied zwischen digitalen Inhalten und anderen persönlichen Trägern wie Tagebüchern oder Briefen. Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk gehe daher grundsätzlich im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Die Erben hätten damit einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte.

Grundsatz auf sonstige Online-Dienste übertragbar

Das Urteil des LG Münster überträgt den vom BGH aufgestellten Grundsatz nun auf andere Online-Datendienste, wie dem iCloud-Netzwerk, in denen persönliche Inhalte gespeichert werden können. Auch hier falle das Nutzerprofil in den Nachlass, sodass den Erben der Zugang dazu zu gewähren sei.

Eine konsequente und zeitgemäße Entscheidung des Landgerichtes Münster, die der Wirklichkeit entspricht . In Zeiten, in denen vielfach ausschließlich online kommuniziert wird und Daten nur noch in digitaler Form gespeichert werden, sind Benutzerprofile ein ebenso bedeutender Nachlasswert, wie ein klassisches Tagebuch oder Fotoalbum.

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