Das Behindertentestament

Erbrecht Eigentum
15.06.2018120 Mal gelesen
Behinderten Kindern stehen grundsätzlich staatliche Sozialhilfeleistungen zu. Diese können natürlich herabgesetzt werden, wenn ein behindertes Kind z.B. eine größere Summe Geld erbt, da das Erbe dann angerechnet wird. Um dies zu vermeiden, können Eltern, die von einem solchen Fall betroffen sind...

Behinderten Kindern stehen grundsätzlich staatliche Sozialhilfeleistungen zu. Diese können natürlich herabgesetzt werden, wenn ein behindertes Kind z.B. eine größere Summe Geld erbt, da das Erbe dann angerechnet wird. Um dies zu vermeiden, können Eltern, die von einem solchen Fall betroffen sind, ein sogenanntes Behindertentestament aufsetzten.

Ziel dieser Art von Testament ist es, bestimmte Kosten, etwa die einer notwendigen Heimunterbringung des Kindes, nicht selber zahlen zu müssen und das Familienvermögen vor einem Überleitungsanspruch des Fiskus zu schützen.

Gleichzeitig soll dem Wunsch der Eltern Rechnung getragen werden, das behinderte Kind durch ein Erbe fördern zu können. Dabei geht es dann um Leistungen, die von der Sozialhilfe nicht getragen werden, wie beispielsweise Urlaube.

Eine Möglichkeit: Das behinderte Kind wird als Vorerbe auf einen Erbteil eingesetzt, der höher als sein Pflichtteil ist. Weiter wird ein gesundes Kind oder ein Abkömmling dieses Kindes zum Nacherben berufen. Zusätzlich wird hinsichtlich des Erbteils des behinderten Kindes eine Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit angeordnet. Dabei sollte der Betreuer wegen eventueller Interessenkonflikte nicht als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, was dessen Abberufung zur Folge haben könnte.

Wichtig ist dabei, dass dem Vorerben nur ganz bestimmte Nutzungen und Erträge zukommen dürfen. Diese sollten einerseits zum Schonvermögen nach § 90 SGB XII gehören, andererseits aber auch dazu genutzt werden, die Lebensverhältnisse des behinderten Kindes verbessern.

Eine solche Testamentskonstruktion führt dazu, dass dem Sozialhilfeträger keine Ansprüche gegen das behinderte Kind zustehen.

Darüber hinaus sollte auch geprüft werden, ob dem behinderten Kind noch weitergehende Ansprüche eingeräumt werden können, beispielsweise ein Wohnrecht in Form eines Vermächtnisses. Dieses kann gegebenenfalls an die Bedingung geknüpft werden, dass das behinderte Kind bzw. dessen Betreuer den Pflichtteil nicht geltend macht.

Rechtsanwalt Lücker - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder Mail gerne für eine Erstberatung im Familien- oder Erbrecht zur Verfügung.