Anfechtung einer Erbschaftsannahme wegen Überschuldung des Nachlasses

Erbrecht Eigentum
06.03.201828 Mal gelesen
Die Erbschaft gilt als angenommen, falls die zum Erben berufene Person die Erbschaft nicht rechtzeitig ausschlägt. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe..

Die Erbschaft gilt als angenommen, falls die zum Erben berufene Person die Erbschaft nicht rechtzeitig ausschlägt. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

In vielen Fällen reicht die 6-Wochen-Frist nicht aus, um sich einen genauen Überblick über die finanzielle Situation des Erblassers machen zu können. Unerwartete Schulden können eine zunächst als werthaltig erachtete Erbschaft zu einem Desaster werden lassen. Das Erbrecht gibt dem Erben die Möglichkeit, die Erbschaft auch nach deren Annahme gegebenenfalls wegen eines Irrtums über die Werthaltigkeit anfechten zu können. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Erbe gewissenhaft und ernsthaft mit dem Nachlass auseinandergesetzt hat und es als verständlich angesehen werden kann, dass der Erbe zunächst von einer Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist.

Das OLG Köln hat kürzlich eine solche Anfechtungsmöglichkeit bejaht, wenn der Erbe aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen konnte, dass der Nachlass werthaltig ist.

Da sich diese Annahme im Nachhinein allerdings als falsch herausstellte, war das Gericht bereit, ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums zu bejahen, weil der Erbe nachweisen konnte, dass er sich innerhalb der 6-Wochen-Frist intensiv mit dem Nachlass beschäftigt hat und trotz gewissenhafter Prüfung sich bei ihm eine falsche Vorstellung über den Wert des Nachlasses gebildet hatte.

Rechtsanwalt Lücker - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen gerne nach vorheriger Terminsvereinbarung (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.