Was man als mit einem Vermächtnis bedachte Person tun muss

Erbrecht Eigentum
12.02.2018658 Mal gelesen
Der Erblasser kann eine Person oder eine Personengruppe als Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken. Die mit einem Vermächtnis bedachte Person hat im Erbfall Anspruch auf einen vom Erblasser bestimmten Vermögenswert, den sie vom Erben fordern kann...

Der Erblasser kann eine Person oder eine Personengruppe als Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken. Die mit einem Vermächtnis bedachte Person hat im Erbfall Anspruch auf einen vom Erblasser bestimmten Vermögenswert, den sie vom Erben fordern kann.

Während das Gesetz in bestimmten Konstellationen, beispielsweise im Pflichtteilsrecht, Auskunftsansprüche gegenüber dem Erben explizit regelt, gibt es eine derartige Regelung im Vermächtnisrecht nicht. Der Erblasser kann jedoch testamentarisch bestimmen, dass der Erbe dem Vermächtnisnehmer Auskunft zu erteilen hat. Insbesondere kann der Erblasser in seinem Testament bestimmen, welche Auskunft dem Vermächtnisnehmer zu erteilen ist und welche Unterlagen der Erbe vorzulegen hat. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, auch im Testament zu bestimmen, wer die Kosten der Auskunftserteilung zu tragen hat.

In bestimmten Konstellationen hat die Rechtsprechung dem Vermächtnisnehmer ein Auskunftsanspruch zuerkannt, beispielsweise beim sogenannten Quotenvermächtnis. Auch wenn das Testament in einem derartigen Fall keine Regelung über die Auskunftsverpflichtung enthält, steht der mit einem Quotenvermächtnis bedachten Person ein Auskunftsanspruch zu, um den Vermächtnisanspruch ordnungsgemäß geltend machen zu können.

Sollte der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt haben, so ist dieser dem Vermächtnisnehmer zur Auskunft verpflichtet.

Kommt der auskunftsverpflichtete Erbe oder Testamentsvollstrecker seiner Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann gegen diesen ein Urteil erwirkt werden, um dann die entsprechenden Auskünfte zu erhalten oder durch Vollstreckung zu erzwingen.

Der Vermächtnisanspruch entsteht mit dem Erbfall. Die Annahme des Vermächtnisses kann formfrei erfolgen. Die mit einem Vermächtnis bedachte Person kann das Vermächtnis ausschlagen, sofern sie das Vermächtnis nicht zuvor angenommen hat. Die Ausschlagungserklärung erfolgt gegenüber der Person, die mit dem Vermächtnis beschwert worden ist.

Rechtsanwalt Lücker - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen gerne nach vorheriger Terminvereinbarung (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.