Neues Erbrecht aus München

Erbrecht Eigentum
25.07.201752 Mal gelesen
Das OLG München produziert fleißig erbrechtliche Rechtsprechung. Hiein Auszug aktueller Entscheidungen.

Als Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht bekommt man leicht das Gefühl, dass in München besonders viele Erbstreitigkeiten stattfinden. Zumindest finden sich in den erbrechtlichen Zeitschriften und Newslettern auffallend viele Entscheidungen des OLG München.

Da ROSE & PARTNER LLP in diesem Jahr eine Niederlassung in München eröffnet hat und sich damit auch als Kanzlei für Erbrecht in München etablieren will, interssiert uns die dortige Rechtsprechung natürlich noch mehr als bisher.

Daher ein kurzer Blick auf aktuelle Entscheidungen:

Abänderung durch den Testamentsvollstrecker

Im ersten Fall geht es um einen Testamentsvollstrecker, der beim Nachlassgericht beantragte, eine bestimmte Anordnung des Erblassers aus dessen Testament hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses zu ändern. Das Gericht entsprach dem Antrag. Das missfiel dem Sozialhilfeträger, der sich durch die Änderung der testamentarischen Anordnung benachteiligt sah. Das OLG München ( Beschluss vom 16.05.2017) entschied jedoch, dass der Sozialhilfeträger überhaupt kein Beschwerderecht habe, und zwar auch dann nicht, wenn er wirtschaftlich betroffen sei.

Auslegung bei Stämmen

Der zweite von Erbrechtlern am OLG München (Beschluss vom 26. April 2017) zu entscheidende Fall dreht sich um die Testamentsauslegung. Der Leitsatz lautet u.a.: Im Wege der individuellen Testamentsauslegung sprechen überwiegende Vermutungen für die Berufung eines Ersatzerben, wenn der ursprüngliche Bedachte, jedoch weggefallene Erbe als Repräsentant seines Stammes bedacht werden sollte, nicht aber aufgrund persönlicher Verbundenheit zum Erblasser. Der Entscheidung lag ein handschriftliches Testament zugrunde, dass nicht eindeutig formuliert war. In diesen Fällen greifen stets die besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln für Testamente. Dabei kommt es allein auf den Willen des Erblassers an und nicht - wie bei Verträgen - auf die Sichtweise Dritter.

Ersatzerbenberufung bei vorzeitigem Wegfall des Schlusserben

Ebenfalls um eine Ersatzerbenberufung ging es im dritten Fall des OLG München. Der gemeinsame Wille der Ehegatten zur Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament bei Vorversterben des zum Schlusserben benannten, so die Richter, sei durch Berücksichtigung aller in sowie außerhalb der Urkunde erkennbaren Umstände zu ermitteln. Dabei komme es insbesondere auf die Lebensumstände der Eheleute und deren Interessenlage im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Auch diese Entscheidung aus der bayerischen Landeshauptstadt beinhaltet wichtige Auslegungsregeln. So darf für die Ermittlung des wirklichen Willen des Erblassers nicht nur der Text des Testaments herangezogen werden. Auch die sonstigen äußeren Umstände sind zu berücksichtigen.