OLG Frankfurt: Testamentsvollstrecker muss namentlich benannt werden

Erbrecht Eigentum
02.06.2017117 Mal gelesen
OLG Frankfurt stellt in seiner Entscheidung vom 22.09.2016, Az: 20 W 158/16, klar, dass der Erblasser die Person des Testamentsvollstreckers genau bezeichnen muss.

In seiner Entscheidung vom 22.09.2016, Az: 20 W 158/16 (FamRZ 2017, 488-290) hat das OLG Frankfurt klargestellt, dass eine Testamentsvollstreckung der klaren Regelung des Erblassers bedarf. Im zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser zwar eine Testamentsvollstreckung angeordnet, dann aber vergessen eine konkrete Person zu benennen. Vielmehr wählte er die Formulierung, "Die Bestimmung des Testamentsvollstreckers erfolgt gesondert privatschriftlich". Der Senat sah darin kein Ersuchen gegenüber dem Nachlassgericht gem. § 2200 BGB,  von dort einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Ebenso wenig sei ein Dritter gem. § 2198 BGB benannt worden, der eine persönliche Auswahl vornehmen könnte. Selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wohlwollenden Auslegung des § 2084 BGB konnte das OLG Frankfurt keine Anweisung des Erblassers erkennen. Somit mussten sich die Erben selbst um die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses kümmern. Für weitere Informationen https://erbrecht-anwalt-frankfurt.de