SCHUFA-Recht: Warten auf Kündigung nicht ratsam

Kündigung einer Kreditkarte führt zu Schufa Eintrag
15.04.2020147 Mal gelesen
Wenn die Bank empfiehlt, auf eine Vertragskündigung zu warten, um danach eine Ratenzahlung zu vereinbaren, ist das kein guter Rat, wie ein aktueller Fall zeigt.

In jüngerer Vergangenheit wurden die SCHUFA-Experten von AdvoAdvice Rechtsanwälte von mehreren Mandanten über folgendes Szenario unterrichtet:

Im Rahmen eines Vertrages mit einem Unternehmen kamen die Betroffene in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten. Um weitere Konsequenzen zu vermeiden, baten die betroffenen Personen bei den Unternehmen um die Einräumung einer Ratenzahlungsvereinbarung. Daraufhin wurde den Betroffenen empfohlen, zunächst die Kündigung des Vertrages abzuwarten, da erst dann eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Unternehmen oder einem dann beauftragten Inkasso-Unternehmen möglich sei. Bis eine solche Vereinbarung dann getroffen werden konnte, wurde die offene Forderung aber bereits als Negativeintrag an die SCHUFA Holding AG gemeldet.

Eintrag der Barclays Bank gelöscht

Bereits vor einigen Wochen berichteten wir über die Löschung eines Negativeintrages, welcher durch die Telekom Deutschland GmbH - nach oben skizziertem Sachverhalt - veranlasst wurde. Aktuell konnte im März 2020 für einen Mann aus Nordrhein-Westfalen ein Negativeintrag, veranlasst durch die Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch, zur Löschung gebracht werden. Dieser vereinbarte bereits im Jahr 2016 mit der Barclays Bank eine Ratenzahlung, nachdem ihm geraten wurde, die Kündigung seines Vertrages zunächst abzuwarten. Die Gesamtforderung wurde letztlich im Juli 2019 ausgeglichen. In der Folge wäre der Eintrag, nach dem freiwilligen Verhaltenskodex für Auskunfteien, erst nach drei Jahren im Juli 2022 gelöscht worden. 

Dies konnte der Betroffene nicht hinnehmen und beauftragte daher die Rechtsanwälte aus der Kanzei AdvoAdvice, die auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und insbesondere bei Einträgen in Auskunfteien wie z.B. der SCHUFA Holding AG, langjährige Erfahrung haben.

Der SCHUFA-Experte Rechtsanwalt Dr. Tintemann kontaktierte Mitte Februar 2020 die Barclays Bank und die SCHUFA Holding AG und forderte zum Widerruf bzw. zur Löschung des Eintrages auf. Während die Barclays Bank sich bislang nicht meldete (Stand 25.03.2020), zeigte die SCHUFA nach wenigen Wochen an, dass der Eintrag der Barclays Bank nunmehr gelöscht wurde.

Möglichkeiten der DSGVO nutzen

Bei der Meldung von SCHUFA-Einträgen bzw. bei der weiteren Verarbeitung durch die SCHUFA sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten. Bis zur Einführung der Datenschutz-Grundverordnung waren Negativeinträge immer dann möglich, wenn eine der Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung erfüllt war. Danach war eine Meldung z.B. möglich, wenn zu einer fälligen Forderung eine Kündigungslage bestand und der Betroffene über den bevorstehenden Eintrag informiert wurde (Nr. 5). Es genügte für eine rechtmäßige Meldung zumeist, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren. 

Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung sind jedoch weitere Aspekte zu beachten. Zu den Grundsätzen der Datenverarbeitung heißt es in Artikel 5 Absatz 1 lit. a) Datenschutz-Grundverordnung, dass personenbezogene Daten "auf rechtmäßige, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden". 

Bei der hier einschlägigen Fallkonstellation liegt auf der Hand, dass es für die betroffenen Personen nicht nachvollziehbar ist, dass es einen Negativeintrag gibt und die Daten sodann weiterverarbeitet werden. Wenn ein Unternehmen dazu rät, eine Kündigung abzuwarten, muss es in diesem Zuge auch auf die möglichen Konsequenzen des SCHUFA-Eintrages hinweisen, da die Betroffenen sonst irregeführt werden. Diese Umstände sind unter der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen und können dazu führen, dass Daten nicht mehr weiter verarbeitet werden dürfen.

Fazit

Als langjähriger Rechtsanwalt und SCHUFA-Experte begrüßt Dr. Sven Tintemann die Möglichkeiten der Datenschutz-Grundverordnung, da diese offenkundige Missstände bei der Datenverarbeitung abfedern und die Unternehmen zu sauberem Arbeiten verpflichtet. Dies geschieht, da es im Rahmen der Datenverarbeitung nicht mehr nur  auf das Vorliegen starrer Voraussetzungen ankommt und bei Verstößen massive Bußgelder drohen.

Wenn Sie Probleme mit SCHUFA-Einträgen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Rufen Sie uns an unter 030 / 921 000 40 oder schreiben  Sie eine Email an info@advoadvice.de.