Außerordentliche Kündigung von Ratenkrediten

Darlehensrecht
22.01.202037 Mal gelesen
Zunehmend mehren sich die Fälle, in denen Banken und Sparkassen mit Verbrauchern abgeschlossene Ratenkredite außerordentlich kündigen.

In der Praxis häufen sich die Fälle, in denen Banken gegenüber Verbrauchern langfristige Ratenkredite außerordentlich kündigen, teils wegen Zahlungsverzugs, häufig aber auch mit der Behauptung, dass sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers verschlechtert haben.

In der Regel wird diese Verschlechterung der Vermögensverhältnisse dann angenommen, wenn auf Seiten des Darlehensnehmers ein sog. negativer Schufa-Eintrag erfolgt ist. Ein nach Abschluss und Auszahlung des Darlehens erfolgter Schufa-Eintrag allein vermag jedoch eine außerordentliche Kündigung des Kreditvertrags nicht zu rechtfertigen; vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob eine objektive Verschlechterung vorliegt, d.h. dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kündigung nicht wesentlich schlechter sein dürfen als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Haben sich die Vermögensverhältnisse nicht verschlechtert, so kann der Darlehensnehmer die Kündigung der Bank zurückweisen und deren Unwirksamkeit ggf. auch gerichtlich feststellen lassen. Überdies führt die Kündigung eines Kreditvertrags häufig zu einer entsprechenden Schufa-Meldung durch die kündigende Bank, was wiederum dazu führt, dass eine Refinanzierung bzw. Abschluss eines neuen Kreditvertrags mit einer anderen Bank nahezu unmöglich wird.

Aber selbst wenn eine objektive Verschlechterung der Einkommens- bzw. Vermögenssituation vorliegt, führt dies nicht automatisch zur Wirksamkeit der Kündigung. Tatsächlich begehen Banken bei der Kündigung von Darlehensverträgen häufig Fehler, zumal § 498 BGB insoweit gewisse Hürden aufstellt. Danach kann die Bank einen Verbraucherdarlehensvertrag lediglich dann kündigen, wenn der Darlehensnehmer

a)    mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,

b)    mit mindestens 10 % (bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren) bzw. mindestens 5 % (Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren) der Darlehensvaluta im Verzug ist und

c)    der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt.

Zudem soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

Die vorstehenden Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung müssen kumulativ vorliegen, d.h. fehlt es bei der Kündigung des Darlehensvertrags auch nur an einer dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam.

Unabhängig hiervon legen Banken und Sparkassen ihren Darlehensverträgen durchgängig Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, wodurch die vorstehend dargestellten Regelungen teilweise modifiziert werden, teils zugunsten der Banken, teils aber auch zugunsten der Darlehensnehmer.

Liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vor, so kann der Darlehensnehmer die Kündigung gegenüber der Bank als unwirksam zurückweisen. Hält die Bank dennoch an ihrer Kündigung fest, kann mittels einer entsprechenden Feststellungsklage deren Unwirksamkeit durch das zuständige Gericht festgestellt werden. Solange die Frage der Wirksamkeit der Kündigung offen bzw. streitig ist, darf die kündigende Bank auch keine Schufa-Meldung vornehmen. Veranlasst sie einen solchen gleichwohl, kann sie auch auf Löschung dieses Schufa-Eintrags in Anspruch genommen und nötigenfalls auch im Wege einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung hierzu verpflichtet werden.

In jedem Fall sollten von einer außerordentlichen Kündigung betroffene Verbraucher bzw. Darlehensnehmer sehr genau prüfen, ob die Kündigung tatsächlich gerechtfertigt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, kann man sich gegen eine derartige Kündigung durchaus erfolgreich zur Wehr setzen.

Betroffenen stehen wir jederzeit gern für eine zunächst unverbindliche Erstberatung zur Verfügung.

hünlein rechtsanwälte
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht