Zinscap-Prämien: BGH erklärt erneut Preisklauseln in Darlehensverträgen für unwirksam

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06.06.201888 Mal gelesen
BGH erklärt erneut Preisklauseln in Darlehensverträgen für unwirksam : Jetzt unzulässige Zinssicherungsgebühren zurückfordern!

"Der BGH setzt seine darlehensnehmerfreundliche Rechtsprechung zu Kreditverträgen fort. Mit Urteil vom 05.06.2018 hat der Bundesgerichtshof erneut eine Preisklausel für unwirksam erklärt und ermöglicht es somit betroffenen Darlehensnehmern die unzulässig erhobenen Gebühren zurückzufordern", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger.

Worum geht es?

Häufig werden bei Darlehensverträgen mit variablen Zinsen dahingehend Zusatzvereinbarungen getroffen, dass der variable Zinssatz nach oben und unten begrenzt wird ("Zinscap"). Dies erfolgte insbesondere in Darlehensverträgen der apoBank, aber auch bei anderen Banken und Sparkassen.

Diese Vereinbarung versuchen die Banken durch die besondere Zinssicherheit und damit geschaffene Kalkulationsgrundlage für den Darlehensnehmer zu rechtfertigen und haben sich von dem Darlehensnehmer diese gewonnene "Planungssicherheit" durch eine zusätzliche Zinssicherungsgebühr ("Zinscap-Prämie"), welche in der Regel sofort fällig war, vergüten lassen.

"Wie bereits bei den Bearbeitungsentgelten hat der BGH nunmehr auch zu Gunsten der Darlehensnehmer entschieden und festgestellt, dass Banken mit dem Darlehensnehmer kein gesondertes laufzeitunabhängiges Entgelt für die Begrenzung der Zinshöhe vereinbaren dürfen. Hierdurch wird der Bankkunde unangemessen benachteiligt, da er bereits mit den regulären Darlehenszinsen die Bank dafür "bezahlt", dass diese ihm das Darlehen zur Verfügung stellt. Eine erneute und weitergehende Gebühr ist mit dem gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensrechts nicht vereinbar, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Greger weiter.

Betroffene Bankkunden haben daher aktuell die Möglichkeit nach Prüfung durch einen auf das Bankrecht spezialisierten  Rechtsanwalt die bezahlte Zinscap-Prämie zurückzufordern. Möglich ist dies bei allen Darlehensverträgen der letzten 10 Jahre.

Betroffene Darlehensnehmer können über die nachstehende E-Mail Adresse

kanzlei-regensburg@dr-greger.de 

Kontakt mit der Kanzlei Dr. Greger & Collegen aufnehmen und die Darlehensverträge zur kostenfreien Erstprüfung einreichen.