Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig

ALBIS Capital AG & Co. KG i.L. (jetzt RvH AG & Co. KG i.L.) kündigt Fortsetzung der Gesellschaft an
07.07.201741 Mal gelesen
Aktuelles BGH-Urteil ermöglicht Rückforderung!

Der Bundesgerichtshof hat mit aktuellen Urteilen vom 04.07.2017 entschieden, dass Banken und Sparkassen auch von Unternehmen keine Abschlussgebühren verlangen dürfen (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Über die Frage, welche Darlehen hiervon betroffen sind, klären wir im Folgenden auf.

Welche Gebühren können zurückgefordert werden?

Die Bezeichnung der Gebühr im Darlehensvertrag ist unterschiedlich. Häufig ist sie im Vertrag ausgewiesen als: Bearbeitungsentgelt, Darlehensgebühr, Abschlussgebühr, Kreditbearbeitungsgebühr, .


Spielt es eine Rolle, zu welchem Zweck das Darlehen aufgenommen wurde?

Der Zweck des Darlehens spielt keine Rolle. Zurückgefordert werden können beispielsweise die Bearbeitungsgebühren von Darlehen, die Geschäftskunden, Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler für Büro, Praxis, Maschinen, Fuhrpark, Photovoltaikanlagen, . aufgenommen haben.


Aus welchem Zeitraum kann das gezahlte Bearbeitungsentgelt zurückgefordert werden?

Bei Rückforderungsansprüchen gilt die dreijährige Verjährung. Es können derzeit somit Zahlungen zurückgefordert werden, die im Jahr 2014 oder später geleistet worden sind. Es gilt somit: Zahlungen aus 2014 können nach dem 31.12.2017 nicht mehr gefordert werden.


Was ist, wenn das Darlehen bereits abgelöst oder getilgt ist?

Auch dies macht für die Rückforderung keinen Unterschied. Entscheidend ist allein, dass die Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Jahr 2014 oder später erfolgte.


Die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei Dr. Greger & Collegen bieten Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Darlehensunterlagen. Eine Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei ist hier möglich: Kontaktformular