ING-DiBa-Darlehensverträge: Widerruf möglich

13.06.201762 Mal gelesen
Kunden der ING-DiBa, die bei dieser nach Juni 2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufes eines Hauses/Wohnung eingegangen sind und damit hadern, dass das Zinsniveau gesunken ist, haben eine Chance sich aufgrund eines Versäumnisses des ING-DiBa von ihrem Darlehensvertrag zu trennen.

Kunden der ING-DiBa, die bei dieser nach Juni 2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufes eines Hauses oder einer Wohnung eingegangen sind und damit hadern, dass zwischenzeitlich das Zinsniveau merklich gesunken ist, haben eine Chance sich aufgrund eines Versäumnisses des ING-DiBa von ihrem Darlehensvertrag durch Widerruf zu trennen.

Banken mussten seit 11.06.2010 dem Kunden bei Vertragsschluss bestimmte sog. Pflichtangaben an die Hand geben, damit dieser ausreichend über die Parameter des Darlehensvertrages informiert ist. Nur wenn diese dem Kunden mitgeteilt worden sind konnte die gesetzliche Widerrufsfrist zu laufen beginnen.

Zu diesen Pflichtangaben zählt u.a. auch die "Vertragslaufzeit". Anlässlich der Prüfung von Darlehensunterlagen, welche Mandanten Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg, vorgelegt haben, stellte sicher heraus, dass diese "Pflichtangabe" in den Darlehensvertragsunterlagen nicht genannt ist.

In einem solchen Fall kann der Darlehensnehmer auch heute noch von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen, um sich von dem Darlehensvertrag zu lösen. Rechtliche Folge ist, dass er im Falle des wirksamen Widerrufs keine Vorfälligkeitsentschädigung trotz frühzeitiger Beendigung des Darlehens zahlen muss. Er kann von den aktuell niedrigen Marktzinsen profitieren und für sich auf Jahre hin Planungssicherheit schaffen. Zudem stehen dem Verbraucher auch sog. Nutzungsersatzansprüche zu. Er kann quasi den Gewinn der Bank, den diese durch die Vereinnahmung der bis zum Widerruf durch den Verbraucher erbrachten Zahlungen erzielt hat, abschöpfen.

Kreditnehmer der ING-DiBa aber auch Darlehensnehmer anderer Banken, vor allem Sparkassen (gerade Sparkassenkunden bietet eine Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 die Möglichkeit des Widerrufs), die nach dem 10.06.2010 Darlehen zur Finanzierung von Immobilienkäufen eingegangen sind, sollten die ihnen vorgelegten Widerrufsbelehrungen auf Ordnungsmäßigkeit prüfen lassen. Insbesondere bei Belehrungen aus den Jahren 2010 und 2011 sind immer wieder Fehler zu erkennen, die für den Kunden bares Geld bedeuten können.

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein (Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg) ist seit 15 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, Mittelstandsanleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Immobilien- und des Erbrechts tätig.

 

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