Widerruf von Autodarlehen zum Kauf von Kraftfahrzeugen

Darlehensrecht
30.05.201723 Mal gelesen
Widerruf von Autodarlehen zeigen erste Erfolge.

Mittlerweile gibt es zum Widerruf von Autodarlehen die ersten  Erfolge. Der Verfasser konnte für Mandanten vorgerichtlich im Vergleichswege mit einer Autobank hinsichtlich des Widerrufs eines Autodarlehens einen guten Vergleich erzielen.

Hierzu sei erwähnt, dass die Autobanken wie auch in anderen Bereichen natürlich kein Interesse haben, dass negative Urteile und vorallem negative Urteile höherer Instanzen Schlagzeilen machen und schon garnicht Verfahren dort hingelangen, da solche Urteile dann die Sach- und Rechtslage grundsätzlich festschreiben.

Auch bei den Darlehensverträgen der Autobanken sind in den Belehrungen wie bei anderen Verbraucherdarlehen auch eine ganze Anzahl von Fehlern enthalten.

Die Möglichkeiten durch den Widerruf sind vorallem dort interessant, wo der Verbraucher das Darlehen widerrufen kann und damit auch das Fahrzeug zurückgeben will und kann. Dies betrifft insbesondere aber nicht ausschließlich Eigentümer von Fahrzeugen, die vom Abgasskandal des VW-Konzerns betroffen sind.

Hierzu sei erwähnt, dass es gegen den VW-Konzern und auch gegen Autohändler schon zahlreiche Klagen bei Gericht anhängig sind. Dabei geht es vorwiegend um Mängelklagen, da die Software manipuliert ist und die Fahzeuge deshalb einen Mangel aufweisen.

Der Widerruf eines Darlehens einer Autobank ist eine weitere Möglichkeit und je nach Fall dürfte diese Variante in Bezug zu den Chancen und Risiken noch günstiger sein.

Verjährungsfristen laufen in Bezug zu Mängelklagen auf jeden Fall, so dass dem Verbraucher und Autobesitzer nur geraten werden kann bei Interesse sich alsbald zu informieren und beraten zu lassen.

Für Erstberatungen steht der Verfasser auch zur Verfügung.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

 

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist Rechtsanwalt Ganz-Kolb seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.