Taschenrechner am Steuer verboten

Taschenrechner verboten
18.02.202134 Mal gelesen
Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Benutzung von Taschenrechner genauso verboten ist, wie die Nutzung von Handys.

Dass ein sogenanntes Handyverbot beim Autofahren gilt, ist bekannt.

Der Gesetzgeber hat das Verbot der Nutzung eines Mobiltelefons vor einiger Zeit ausgeweitet und geregelt, dass ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzt werden darf, wenn er hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird. 

Damit keine Missverständnisse aufkommen, hat der Gesetzgeber in die Regelung auch noch einige Beispiele aufgenommen. So sind verbotene Geräte solche Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Selbst eine Videobrille wird genannt (§23 Abs. 1a StVO).

Der Bundesgerichtshof musste sich nun mit der Frage befassen, ob denn dass Tippen auf einen Taschenrechner gleichbedeutend ist mit der Nutzung eines der genannten Geräte.

Ein Immobilienmakler hatte geklagt, weil er während der Fahrt die Provision für einen bevorstehenden Kundentermin ausgerechnet hatte und dabei von der Polizei erwischt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Ein Taschenrechner ist ähnlich wie ein Handy und unterfällt den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

Bei Taschenrechnern handelt es sich um elektronische Geräte, die der Information dienen.

Ihre Benutzung ist verboten, damit die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt grundsätzlich zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen und der Blick des Fahrzeugführers im Wesentlichen auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleibt, so die Richter wörtlich.