Man wird berufsunfähig, ist aber zum Glück im Unglück durch private Berufsunfähigkeitsversicherung gut abgesichert. Doch dann folgt die böse Überraschung: Das Vertragsverhältnis soll von Anfang an nichtig sein, weil man bei Vertragsschluss Gesundheitsfragen falsch oder nicht vollständige beantwortet hat, so schreibt zumindest der Versicherer. Es soll keine Rente geben, der Vertrag ist weg und die jahrelang gezahlten Beiträge sind es auch.
Achtung: Das ist falsch, denn nach 10 Jahren soll Ruhe sein
Dabei ist im Gesetz geregelt, bis wann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten darf und ab wann er das nicht mehr tun kann. Nach zehn Jahren ist Schluss, auch bei Falschangaben. Tatsächlich ignorieren viele Berufsunfähigkeitsversicherer die gesetzlichen Bestimmungen und begegnen dem Leistungsverlangen der Versicherten mit Ablehnung und Vertragsanfechtung. Damit kommen die Versicherer nun nicht mehr durch. Der Bundesgerichtshof hat eine klare Ansage gemacht. Er hatte über Rentenzahlungen zu entscheiden, die eine Frau aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ihres im August 2013 verstorbenen Ehemannes erhalten wollte.
Vertragsschluss im März 2002 trotz falscher Angaben bei Gesundheitsfragen
Der Arbeitgeber des Ehemannes hatte zugunsten seiner Angestellten eine Lebensversicherung als Gruppenversicherung geschlossen, die im April 2002 um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert wurde. Wie beim Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen üblich, stellte der Versicherer zur Risikoeinschätzung zahlreiche Fragen zur Gesundheit. Im dem Antrag beigefügten Fragebogen wurde der Ehemann nach Vorerkrankungen, Erkrankungen, Arztbesuchen und Medikamenteneinnahmen gefragt. All diese Fragen beantwortete der seit langem an Parkinson erkrankte und in Behandlung befindliche Ehemann falsch mit "Nein".
Die Erkrankung schritt fort. Hinzu kam 2008 ein Hirntumor, weshalb der Ehemann schließlich den Versicherer im Januar 2012 über seine Berufsunfähigkeit informierte. Noch nicht ganz zehn Jahre nach dem falsch beantworteten Gesundheitsfragen begehrte er die Berufsunfähigkeitsrente und schrieb, dass er seit 1990 an Morbus Parkinson leide und sich der Gesundheitszustand seit Juli 2008 wegen eines Hirntumors verschlimmert habe.
Erst im Juli 2012 Anfechtungserklärung - zu spät: die 10 Jahre sind rum
Die Leistungsprüfung der Berufsunfähigkeitsversicherer dauert häufig auffällig lange. Die kranken und dringend auf die Rentenzahlung angewiesenen Versicherungsnehmer hoffen jeden Tag auf eine Entscheidung. Dies zermürbende Trödelei wurde der Versicherung in dem Fall des an Parkinson erkrankten Ehemannes aber zum Verhängnis: über ein halbes Jahr nach Beantragen der Versicherungsleistungen erklärte der Versicherer der Witwe des inzwischen verstorbenen Versicherungsnehmers die Anfechtung. Der Verstorbene habe durch Verschweigen der Parkinson-Erkrankung arglistig getäuscht, weshalb der Witwe als Erbin weder die rückständigen Renten, noch die Erstattung der gezahlten Beiträge zustehe.
Die Witwe zeigte Kampfesmut und zeigte Zähne: Sie war der Meinung, ihr Mann habe nicht arglistig getäuscht und das der Versicherer zu spät angefochten habe. Sie klagte. Obwohl das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart dem Versicherer Recht gaben und sagten dieser habe trotz abgelaufenen 10 Jahren noch rechtzeitig angefochten, gab die Witwe nicht auf. Die höchste Instanz, der Bundesgerichtshof sollte entscheiden. Dies zahlte sich aus.
Die Entscheidung des BGH: Nach 10 Jahren ist für die Anfechtung Schluss!
Der BGH stellte klar: Die im § 21 Abs. 3 VVG getroffene Fristenregelung sei für die Anfechtung wegen Arglist für den Versicherer ohne Bedeutung. Maßgeblich sei die Zehn-Jahres-Frist des § 124 Abs. 3 BGB. Die Frist zur Arglistanfechtung beträgt 10 Jahre. Danach soll Frieden Herrschen. Der Versicherer muss dann bei bestehendem Vertrag die vereinbarte Rente unter Beitragsbefreiung zahlen.
Beliebter Ablehnungsgrund der Versicherer - die arglistige Täuschung
Vorgeblich arglistig bei den Gesundheitsfragen getäuscht zu haben - dies ist eine gängige Argumentation der Berufsunfähigkeitsversicherer. Nur selten kann der Versicherte die Vorwürfe nachvollziehen. Oft wirken sie erfunden oder hergeleitet. Der Versicherte fühlt sich an den Pranger gestellt und zu Unrecht beschuldigt. Dabei sollte er wissen: der Versicherer muss beweisen, dass arglistig gehandelt wurde. Bei ihm liegt vor Gericht die sogenannte Beweislast, dass der Versicherte mit voller Absicht gehandelt hat. Das klappt äußerst selten, denn das ist eine fast unüberwindbare Hürde.