Drogen im Straßenverkehr - Anpassung des § 24a Abs. 2 StVG empfohlen

Bergrecht
20.02.20065591 Mal gelesen

Das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel als Alkohol ist nur in den Fällen als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG zu bewerten, in denen im Blut des Kraftfahrzeugführers eine Substanz nachgewiesen wurde, die in der Anlage  zum § 24a StVG ausdrücklich aufgeführt ist und das Vorhandensein dieser Substanz auch nicht durch eine medizinische, bestimmungsgemäße Anwendung gerechtfertigt war. 

 

Werden die in der Anlage bezeichneten Substanzen nicht im Blut des untersuchten Kraftfahrzeugführers nachgewiesen, der unter Drogeneinfluss (ohne erkennbare Beweisanzeichen für eine relative Fahruntüchtigkeit) gefahren ist, kann sein potentiell gefährliches Verhalten nicht geahndet werden.  

 

Trotz der Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss kommen dann die ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionen Bußgeld und Fahrverbot sowie die fahrerlaubnisrechtlichen Sanktionen Nachschulung und Punkteeintrag nicht zur Anwendung, da ein ordnungswidriges Handeln nicht vorliegt. Es handelt sich um ein derzeit noch straf- und bußgeldrechtlich erlaubtes Verhalten. Die straf- oder ordnungsrechtliche Verfolgung einer Fahrt z.B. unter Einfluss der Rauschmittelsubstanz Methamphetamin ist gegenwärtig in der Regel nach §§ 170 Abs. 2 S.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG einzustellen. Verkehrsteilnehmer unter dem Einfluss der verbreiteten Aufputschmittel Crystal Ice, Crystal Speed, Crystal Meth bzw. Yaba Shabu, hinter denen sich die Wirkstoff-Substanz Methamphetamin verbirgt, machen sich, solange keine Beweisanzeichen für eine relative Fahruntüchtigkeit festgestellt sind, nach derzeitiger Rechtslage weder einer Straftat noch einer Ordnungswidrigkeit schuldig.

Gleiches gilt für das Fahren unter dem Einfluss von Kath, psilocybinhaltigen Pilzen und zahlreichen weiteren zu Rauschzwecken konsumierten Substanzen. 

Obwohl die Anzahl der gängigen Rauschmittelsubtanzen mit über 100 zu beziffern ist, werden in der Anlage zu § 24a Abs.2 StVG bisher nur 6 Wirkstoffe und deren Stoffwechsel-Abbauprodukte genannt, deren Nachweis zu einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktion führt. 

 

So hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 12.2.2004 entschieden, dass allein der Nachweis von Methamphetamin im Blut eines Kraftfahrzeugführers den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG noch nicht erfüllt. Dies soll sogar dann gelten, wenn zum Zeitpunkt der Drogenfahrt die Substanz  (hier Methamphetamin) bereits im Blut vorhanden war, die über einen Stoffwechselprozess in ein in der Anlage 2 genanntes Betäubungsmittel umgewandelt wird, aber nicht auszuschließen ist, dass sich die biochemische Umwandlung des ebenfalls toxikologisch im Blut festgestellten Betäubungsmittels (hier Amphetamin) erst nach dem Ende der Fahrt im Körper vollzogen hat.  

 

Das heißt freilich nicht, dass diese Fahrzeugführer vor der sogenannten "2. Instanz" in Gestalt der Fahrerlaubnisbehörde gefeit wären. Erlangt diese Kenntnis von der Fahrt unter Drogeneinfluss, was über die polizeiliche Meldung gem. § 2 Abs. 12 StVG geschehen kann, wird sie, auf einem mangelnden Trennungsvermögen bezüglich Drogenkonsums und Fahren gründende, Zweifel an der Kraftfahrteignung anmelden. Die Substanzliste des § 24a Abs. 2 StVG ist für die Führerscheinbehörde unmaßgeblich. Im Verwaltungsverfahren wird sie von der dann gegebenen Möglichkeit Gebrauch machen, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Betroffene muss, will er wieder Fahren dürfen, zur MPU.  

 

Auf dem 44. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goßlar 2006 der Akademie für Verkehrswissenschaft e.V., Hamburg ist die geltende Gesetzeslage im Arbeitskreis VI (Drogen im Straßenverkehr - neue Entwicklungen) behandelt worden. Die geringe Anzahl der in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Substanzen wurde vor dem Hintergrund der kriminologischen Entwicklung des Drogenkonsums aus Sicht der Verkehrssicherheit als unbefriedigend erachtet. Hier bestehe eine Rechtsanwendungslücke, die zu Lasten der Verkehrssicherheit gehe.  

 

Der Arbeitskreis VI hat daher die Empfehlung ausgesprochen, die Liste der in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanzen um Methamphetamin und Kokain zu ergänzen. Die auf diesem Kongress von Verkehrsrechts- und Verkehrsexperten verabschiedeten Empfehlungen werden als Anregungen und Forderungen gegenüber dem Gesetzgeber, der Verwaltung und Justiz verstanden. Eine politische Umsetzung dieser Empfehlung ist zu erwarten.

 

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass auch weitergehende rechtspolitische Forderungen der Verkehrswissenschaft existieren, eine Anpassung des § 24 a StVG dergestalt zu vollziehen, dass der aktuell geltenden Anhang gänzlich gestrichen wird und durch einen expliziten Verweis im neu zu formulierenden Abs. 2 auf die in den Anlagen I bis III zum BtMG genannten berauschenden Mittel zu ersetzten ist. Vertreter dieses Vorschlages, wie Prof. Dr. jur. Dieter Müller vom Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten, Bautzen sehen den Vorteil einer solchen Lösung vor allem in der Vollständigkeit der weitaus umfangreicheren BtMG-Substanzlisten und der regelmäßigen Anpassung dieser Listen an die aktuellen Verhältnisse durch den Verordnungsgeber.  

 

Die derzeitige Anlage zu § 24a StVG enthält folgende berauschende Mittel: 

- Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin, Designer-Ampehtamin

und folgende Substanzen:

- Tetrahydrocannbinol (THC), Morphin, Benzoylecgonin, Ampehtamin,   

  Methylendioxyethylamphetamin (MDE), Methylendioxymethamphetamin (MDMA)