Drogen im Straßenverkehr - Anpassung des § 24a Abs. 2 StVG empfohlen
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Das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel als Alkohol ist nur in den Fällen als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG zu bewerten, in denen im Blut des Kraftfahrzeugführers eine Substanz nachgewiesen wurde, die in der Anlage zum § 24a StVG ausdrücklich aufgeführt ist und das Vorhandensein dieser Substanz auch nicht durch eine medizinische, bestimmungsgemäße Anwendung gerechtfertigt war.