Schadensersatz wegen unterbliebener Beamtenbeförderung

Beamtenrecht
15.01.2021330 Mal gelesen
Ein Beamter, der über mehrere Jahre hinweg keine rechtmäßige Beurteilung erhalten hat, kann u.U. Anspruch auf Beförderung und Schadensersatz haben.

Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen in einem Urteil vom 02.12.2020 entschieden. In einem solchen Fall kann sich die Beweislast zulasten des Dienstherrn umkehren.

Konkurrentenklagen

Der Beamte hatte seit 2014 insgesamt 5 Konkurrentenklagen geführt, um in den laufenden Beförderungsrunden seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern. Dabei machte er unter anderem geltend, dass seine dienstliche Beurteilung, auf die die jeweiligen Auswahlentscheidungen gestützt wurden, rechtswidrig war. Keines dieser Verfahren hatte er verloren. Sie endeten zum Teil durch Gerichtsbeschlüsse, zum Teil durch Vergleiche. Bereits im ersten Verfahren hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass seiner Beurteilung eine fehlerhafte Stellungnahme einer Führungskraft zu Grunde lag. Die Einzelnoten passten nicht zu den textlichen Erläuterungen. Außerdem war dieser Vorgesetzte in einer der Beförderungsrunden selbst Konkurrent. Dies war bei der Beurteilung und im Auswahlverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden.

 

Fehlerhafte dienstliche Beurteilungen

Diese Stellungnahme wurde zunächst gar nicht und später nur unzureichend korrigiert, sodass sich der Fehler in den folgenden Konkurrentenverfahren teilweise fortsetzte. In einem der späteren Verfahren stellte das Verwaltungsgericht Göttingen sogar fest, dass die zur Beförderung vorgesehene Kollegin von derselben Führungskraft deutlich bessere Noten erhalten hatte, obwohl einige textliche Erläuterungen mit denen des Klägers im Wortlaut teilweise identisch waren. Nachdem der Beamte dann auch im fünften Anlauf die Beförderungsauswahl stoppen konnte, erhob er Schadenersatzklage mit dem Ziel, rückwirkend so gestellt zu werden, als sei er bereits im ersten Durchgang 2014 befördert worden. Dieser Klage gab das Verwaltungsgericht in vollem Umfang statt.

 

Beweislastumkehr

Das Urteil ist auf eine sogenannte "Beweislastumkehr" gestützt. Das bedeutet: Wenn es dem Dienstherrn über mehrere Jahre hinweg nicht gelingt, eine rechtmäßige Beurteilung zu erstellen, muss der Dienstherr beweisen, dass die Leistung des Beamten auch mit einer rechtmäßigen Beurteilung nicht für eine Beförderung ausgereicht hätte. Kann der Dienstherr diesen Beweis nicht führen (was nach 6 Jahren objektiv kaum noch möglich sein dürfte), ist der Beamte so zu stellen, als hätte er von Anfang an einen Beförderungsanspruch gehabt. Das Verwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus: "Die Beklagte hat über einen Zeitraum von mittlerweile 6 Jahren verschiedene Rechtsfehler ihrer Beurteilungen des Klägers nicht abgestellt. Den vorgelegten sogenannten Personalakten ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte eine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt hat. Sie hat vielmehr bekundet, die derzeit anhängigen gerichtlichen Verfahren abwarten zu wollen. Sie hat zudem die für die Beförderungsrunde 2015 durchgeführte Feinausschärfung nicht dokumentiert, sodass sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Dies soll nach Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Vergangenheit durchgehend so gewesen sein. Dieses Verhalten der Beklagten kann den Kläger nicht angelastet werden. In einem solchen Fall kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigen Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn als seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass in Einzelfällen nicht nur ein, sondern mehrere unterlegene Kandidaten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung geltend machen können, wenn sie die ernsthafte Möglichkeit einer für sie positiven Auswahlentscheidung darlegen können."

Verwaltungsgericht Göttingen - U.v. 02.12.2020 - 3 A 175/18

Der Beamte wurde zwischenzeitlich befördert.

 

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