Dauernde Dienstunfähigkeit – die Anhörung im Zurruhesetzungsverfahren

Beamtenrecht
21.04.2020111 Mal gelesen
Die Zahl der Zurruhesetzungsverfahren steigt. Die Verfahren sind fehleranfällig.

Beamte, die längere Zeit erkrankt sind, werden aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, in der ihre Dienstfähigkeit geprüft wird. Kommt der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass die Erkrankung nicht in absehbarer Zeit ausheilen wird und volle Dienstfähigkeit nicht wieder erreicht werden kann, folgt in der Regel die Anhörung zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand.

Eine Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist grundsätzlich in jedem Verwaltungsverfahren vorgeschrieben (§ 28 VwVfG). Nicht selten kommt es vor, dass eine Behörde diese Anhörung unterlässt oder zumindest nicht vollständig durchführt. In der Regel ist dieser Fehler unbeachtlich. Allein das Fehlen einer Anhörung macht die Entscheidung noch nicht rechtswidrig. Sie kann im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nachgeholt werden. Das Anhörungsrecht ist somit noch gewahrt, wenn der Betroffene alle Argumente gegen die behördliche Entscheidung im Rechtsmittelverfahren vortragen kann.

Anders im Zurruhesetzungsverfahren: Das Bundesbeamtengesetz schreibt vor, dass vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung eine gesonderte Anhörung erfolgen muss. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine versäumte Anhörung im Klageverfahren nicht nachträglich geheilt werden kann. Denn diese Anhörung hat eine andere Funktion als die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Anhörung. Die Entscheidung des Dienstherren, einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, beruht auf dem Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung. Diese Entscheidung ist (zumindest im Regelfall) sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht schwierig. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Dienstherr aufgrund einer Stellungnahme des betroffenen Beamten zu den ärztlichen Feststellungen zu einer abweichenden Entscheidung kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb entschieden, dass das beamtenrechtliche Anhörungserfordernis zwingend einzuhalten ist. Unterbleibt die Anhörung vollständig oder wartet der Dienstherr den Ablauf der Frist, die er dem Beamten für seine Stellungnahme gesetzt hat, nicht ab und trifft vor deren Ablauf eine Entscheidung, dann ist der Zurruhesetzungsbescheid schon deshalb rechtsfehlerhaft und muss aufgehoben werden.

Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11

 

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