Ärztliche Begutachtung bei Dienstunfähigkeit

Beamtenrecht
21.04.2020177 Mal gelesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.03.2015 die Anforderungen an das Gutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit präzisiert.

In der Entscheidung heißt es u. a.: Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen.

In der Praxis ist zu beobachten, dass Gutachten diesen Anforderungen oftmals nicht entsprechen und die Versetzung in den Ruhestand auf ungesicherter Grundlage getroffen wird. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Entscheidungen genau zu prüfen.

Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 37.13

Im Klageverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung kann das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Sachverhaltsaufklärung ebenfalls eine medizinische Begutachtung anordnen, um zu klären, ob der Beamte zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung tatsächlich dienstunfähig war.

 

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