Telekom-Beamte: Konkurrentenklage und anschließende Beförderung

Beamtenrecht
12.04.2018837 Mal gelesen
Eine erfolgreiche Konkurrentenklage vor dem Verwaltungsgericht verhindert im Regelfall nur die rechtswidrige Beförderung des Konkurrenten, führt aber nicht unmittelbar zur eigenen Beförderung. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Das Gericht darf dem Dienstherrn nur untersagen, die beabsichtigte Beförderung eines Konkurrenten vorzunehmen, wenn sich dessen Auswahl als rechtswidrig erweist. In bestimmten Konstellationen kann das Verfahren aber auch zu einer Beförderung führen, wie folgender Fall zeigt, dessen Ausgangspunkt ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.07.2017 war: Streitig war eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A13. Um diese Stelle konkurrierten insgesamt 22 Bewerber.

Die wichtigste Grundlage einer Auswahlentscheidung ist grundsätzlich das Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung. Im konkreten Fall wiesen die besten Bewerber in ihrer jeweils aktuellsten Beurteilung allerdings gleiche Ergebnisse auf. Deshalb zog die Telekom für den Leistungsvergleich auch die Ergebnisse der Vorbeurteilungen heran. Der ausgewählte Konkurrent hatte dort das Ergebnis „hervorragend +“ erzielt, die klagende Beamtin dagegen „nur“ das Ergebnis „hervorragend basis.“ Auf diese geringfügige Differenz hatte die DTAG die Auswahlentscheidung gestützt.

Allerdings bezog sich die Vorbeurteilung des ausgewählten Konkurrenten noch auf ein Amt der Besoldungsgruppe A11. Denn er war erst im Laufe des letzten Beurteilungszeitraums nach A12 befördert worden. Das VG Düsseldorf stellte deshalb fest, dass diese Vorbeurteilung nicht vergleichbar sei, sondern als „rangniedrigere“ Beurteilung um eine Notenstufe abgewertet werden müsse. Mit dieser Begründung wurde der DTAG die geplante Beförderung untersagt.

VG Düsseldorf – B. v. 26.07.2017 – 10 L 4223/16

Um die betreffende Planstelle hatte nur noch ein weiterer Konkurrent vor dem Verwaltungsgericht Augsburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gestritten, war aber unterlegen.

Bayerischer VGH – B. v. 30.03.2017 – 6 CE 17.426

Der Bewerbungsverfahrensanspruch dieses Konkurrenten war somit nicht verletzt. Die übrigen 20 Mitbewerber der Beförderungsliste hatten auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verzichtet. Bei der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung brauchte die DTAG diese Konkurrenten nicht mehr zu berücksichtigen. Somit war die Klägerin des Verfahrens vor dem VG Düsseldorf die einzige verbliebene Konkurrentin, die einen Anspruch auf die Beförderungsplanstelle geltend machen konnte. Die DTAG sprach nach entsprechender Aufforderung diese Beförderung zum 01.09.2017 aus.

 

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